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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. beteuert, daß die Würzburger Kirche immer ein besonderes Glied des heiligen römischen Reiches war, jetzt aber durch die Bitterkeit der vielen Kriege und den beklagenswerten Verlust an Gütern und Einkünften derart schwer geschädigt sei, daß sie in naher Zukunft wohl vollständig ausgelöscht wäre, wenn seine ksl. Freigebigkeit keine Abhilfe schaffen würde. Er gewährt aus der Fülle seiner ksl. Macht und mit Rat der Fürsten, Grafen, Barone, Adligen sowie den Getreuen des heiligen Reiches zum Lobe Gottes und zur Ehre des Hl. Kilian Bf. Rudolf und dessen Nachfolgern den sog. "Guldenzoll", um damit der Würzburger Kirche aufzuhelfen. Er verfügt im einzelnen, von jedem Fuder Wein, welcher per orientalem Franciam diocesis Herbipolensis zu Wasser oder zu Lande geführt wird, einen fl. rh. Zoll, von einem halben Fuder einen halben fl. rh. von einem Eimer oder anderem kleineren Gefäß einen der Größe entsprechenden Betrag zu nehmen. Befreit von diesem Zoll sind die Prälaten und andere Geistlichen sowie die Grafen, Barone und Adligen der Würzburger Kirche, sofern sie Wein allein für ihren persönlichen Gebrauch und nicht für Handelszwecke transportieren. K.F. bestimmt, daß Bf. Rudolf (II.) und dessen Nachfolger über diesen Zoll als Eigentum verfügen sollen und diesen nicht nur an bisherigen Zollstätten, sondern auch an jedem beliebigen Ort im Herzogtum Franken einnehmen können. Diejenigen, die den Zoll unterschlagen, sei es, daß sie ihn verweigern oder den Wein auf ungewohnten Straßen transportieren, sollen von Bf. Rudolf und dessen Nachfolgern über den Verlust des Weines, der Pferde und des Wagens hinaus mit einer Strafe von 20 Mark Gold belegt werden. Desweiteren soll von den Bff. alljährlich von die lune proxima post dominicam Iudica in quadragesima eine Totenmesse cum vigiliis maioribus solemniter et devote für ihn (K.F.) sowie seine Vorgänger und Nachfolger im Reich gehalten werden. K.F. erklärt aus ksl. Machtvollkommenheit alle diesem Zollprivileg entgegenstehenden bisherigen ksl. und fürstlichen Gunsterweisungen, Privilegien, Bewilligungen, Gnaden, Verträge und Statuten für kraftlos und befiehlt allen Königen, Kurfürsten, Fürsten, Herzögen, Markgrafen, Grafen etc. sowie allen Getreuen des Reiches bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Würzburger Kirche zu zahlenden Strafe von 1.000 Mark Gold, Bf. Rudolf und dessen Nachfolger in der Ausübung dieses Zollprivilegs nicht zu hindern. Er bestimmt, um die Unanfechtbarkeit dieses Privilegs zu dokumentieren, es bei den Körpern des Hl. Kilian und seiner Gefährten zu verwahren.

Originaldatierung:
Die sabathi ante dominicam Iudica in quadragesima (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Eigenhändige Bekräftigung K.F.: Nos Fridericus prelibatus prescripta recognoscimus profitemur et approbamus (nach Kop.).KVr: A.m.d.i.p. Udalricus episcopus Patavien(sis) canc. (nach Kop.).[Org. in Lat. und mit Goldbulle und Monogramm im StA Würzburg.] - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. BPH, Ms. Sammlung n. 374, fol. 90r-95r), Pap. (18. Jh.). Druck: LÜNIG, Reichsarchiv 7 S. 336f.; FRIES, Geschichte S. 742-744 (deutsche Übersetzung).Reg.: CHMEL n. 5387.

Kommentar

Lit.: SCHUBERT, Rudolf von Scherenberg S. 143f.; WENDEHORST, Bistum Würzburg S. 23; ZEISSNER, Rudolf II. von Scherenberg S. 34f.; HEINIG, Kaiser Friedrich III. S. 1090; MERZ, Fürst und Herrschaft S. 54f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 152, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-04-02_1_0_13_20_0_152_152
(Abgerufen am 28.03.2024).