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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. wirft den Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen1 vor, ihre Herzog- und Fürstentümer, welche von ihm und dem Reich zu Lehen rühren, unter Mißachtung der Obrigkeit von K. und Reich unbelehnt innezuhaben und sie damit dem Reich zu entfremden. Er lädt sie für den Fall, daß sie innerhalb der kommenden sechs Monate ihm und dem Reich wegen der Regalien und Lehen nicht den entsprechenden Gehorsam erweisen sollten, bei einer an die ksl. Kammer zu zahlenden Strafe von 1.000 Mark Gold auf den 63. Tag bzw. den ersten folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals wegen Mißachtung der ksl. Gebote und führt aus, daß auch bei ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am virtzehenden tage des mandes october (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Abschrift mit der Überschrift keyser Fridrichs ladung und inhibicion an die wolgastischen herren ausgangen im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 78 n. 13, fol. 82r-83r), Pap. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. ebd., fol. 106v-107r), Pap. (15. Jh.). Druck: RIEDEL, Codex diplomaticus B V S. 101f.; RAUMER, Codex diplomaticus 1 n. 156.

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 189f., S. 259 Anm. 2; GAETHGENS, Brandenburg und Pommern S. 111f.Vgl. n. 146, n. 158f.

Anmerkungen

  1. 1Die Hzz. werden hier - nicht wie zuvor nur als Hzz. zu Wolgast-Barth - mit dem vollen pommerschen Herzogstitel genannt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-10-14_1_0_13_20_0_145_145
(Abgerufen am 28.03.2024).