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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt den Hzz. Erich (II.) und Wartislaw (X.) von Wolgast und Barth mit, daß Kf. Friedrich (II.) und Mgf. Albrecht von Brandenburg bei ihm Klage geführt haben, weil sie die Mgff. in ihren von K.F. verliehenen Rechten im Zusammenhang mit dessen Belehnung1 mit dem von Hz. Otto (III.) nachgelassenen Herzog- und Fürstentümern Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen hindern würden. Er lädt sie oder deren bevollmächtigte Anwälte auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung.

Originaldatierung:
Am aindlefften tag des monads september.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus epis(copus) Pat(aviensis) canc. - KVv: Marggraff Albr(echt) (oberer Blattrand, Mitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 30 n. 1a, Verhandlungen mit Pommern, Bd. 1a, Bl. 47), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Kommentar

Lit.: RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 152f.;2 GAETHGENS, Brandenburg und Pommern S. 91f.Die Überlieferung dieses wie auch der folgenden zwei Stücke weist darauf hin, daß die von den Mgff. von Brandenburg bei K.F. erwirkten Ladungen bei ihnen verblieben und nicht an die Empfänger weitergeleitet wurden.3

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 112.
  2. 2Rachfahl nahm an, daß nur die Ladung an die Stände von Pommern, vgl. n. 140, erhalten sei.
  3. 3Dies vermutet auch RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 153 Anm. 3: "Ob sie dann von den Marggrafen an die Pommern übermittelt wurden, ist nicht bekannt."

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 139, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-09-11_1_0_13_20_0_139_139
(Abgerufen am 28.03.2024).