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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. befiehlt dem Bf. (Werner) von Schwerin unter Hinweis auf das zugunsten Jaroslaw Barnekows ergangene Urteil des ksl. Kammergerichtes1 und der dort getroffenen Bestimmung, der Bf. habe für das Seelenheil des hingerichteten Raven Barnekow besserung zethun, die Stralsunder innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes nach Ordnung seines geistlichen Gerichtszwanges auf einen Tag zu laden.

Originaldatierung:
Am newden tag des monads may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Udalricus ep(iscop)us Patavien(sis) canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch aus Pap. mit aufgedrücktem S. - Kop.: Transsumpt des Bf. Werner von Schwerin vom 17. September 14662 im StadtA Stralsund (Sign. Städt. Urkunden n. 1568), Perg., rotes S des Ausstellers in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Kommentar

Vgl. n. 130f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. n. 129.
  2. 2Der Bf. teilte Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Stralsund seine Einsetzung zum ksl. Kommissar durch Inserierung des obigen Briefes mit und lud sie persönlich oder durch bevollmächtigte procuratores vertreten auf den 30. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch zur rechtlichen Verantwortung vor sich nach Bützow.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 132, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-05-09_5_0_13_20_0_132_132
(Abgerufen am 29.03.2024).