Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

Sie sehen den Datensatz 112 von insgesamt 334.

K.F. belehnt in Anbetracht der Tatsache, daß es seine vornehmste ksl. Aufgabe sei, allen Untertanen des Reiches Gnaden und Förderung zu erweisen, insbesondere aber jenen, die des Reiches forderste gelider sind und die die Bürden des Reiches mit ihm tragen, die Brüder Kf. Friedrich (II.) und Mgf. Albrecht von Brandenburg auf deren durch ire erbare treffliche boteschafft vorgebrachte Bitte mit dem Rat der Fürsten, Grafen, Herren und Getreuen erblich mit den Herzog- und Fürstentümern Stettin, Pommern, der Kaschuben, Wenden und Rügen sowie allen Herrschaften, Städten, Schlössern, Märkten und Dörfern mit allen Rechten, Freiheiten und Zugehörungen, die Hz. Otto (III.) zu Stettin, Pommern, der Kaschuben und Wenden, Fürst zu Rügen, hinterlassen hat und die vom Reich zu Lehen rühren und an dieses heimgefallen sind, zu sampt ire gerechtikait, die sie als marggraven zu Brandenburg dorczu haben, und bekräftigt ihnen den ungehinderten Genuß der genannten Besitzungen und Rechte.

Originaldatierung:
Am phincztage vor dem sontag zu mitfastenn (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org.1 im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 78 n. 13, fol. 95r-96r), Pap. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. BPH Rep. 26 Ia, fol. 11r-v), Pap. (15. Jh.). Druck: RIEDEL, Codex diplomaticus B V S. 75f.Reg.: CHMEL n. 4163.

Kommentar

Lit.: SCHULTZE, Mark Brandenburg 3 S. 86; WEHRMANN, Geschichte von Pommern S. 214; RACHFAHL, Erbfolgestreit S. 127; THUMSER, Hertnidt von Stein S. 88.Vgl. dazu n. 113-126.

Anmerkungen

  1. 1Da K.F. die Expedition dieses Privilegs von der Zahlung von insgesamt 37.000 fl. abhängig machte, wurde das Original beim Nürnberger Rat zur Einlösung deponiert und den Mgff. von Brandenburg davon und den damit im Zusammenhang stehenden Folgeurkunden (vgl. die folgenden n.) nur Abschriften ausgehändigt. Vgl. RIEDEL, Codex diplomaticus C I S. 374 sowie n. 126. Es ist anzunehmen, daß das Original nie ausgelöst wurde und daher nicht in Berlin überliefert ist.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 112, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-03-21_1_0_13_20_0_112_112
(Abgerufen am 28.03.2024).