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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. bestätigt in Anbetracht der Tatsache, daß er von seiner angeborenen Güte geneigt sei, zum Nutzen aller Fürsten und Untertanen tätig zu sein, doch seine Gnade insbesondere jenen gelte, die ihm und dem Reich nützliche Dienste erweisen würden, aus ksl. Machtvollkommenheit und im Rate mit den Fürsten, dem Hz. Gerhard (VII.) zu Jülich, zu Geldern und zu Berg auf dessen Bitte hin alle Privilegien, Briefe, Rechte, Gnaden, Freiheiten, Würdigkeiten und Pfandschaften, insbesondere die Briefe, die seine Vorfahren von römischen Kaisern und Königen erhalten haben, und auch jene, die K. Sigmund seinem Onkel Hz. Adolf (II.)1 und ihm (Gerhard) selbst2 gegeben hat, in allen Punkten, Klauseln und Artikeln und gestattet Hz. Gerhard und dessen Erben ihren ungehinderten Gebrauch. Er befiehlt allen Fürsten, Gff. etc. und allen Reichsuntertanen bei einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an Hz. Gerhard zu zahlenden Strafe von 1.000 Mark Gold, Hz. Gerhard und seine Erben in der Ausübung ihrer Privilegien und Freiheiten nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am montage vor St. Veits tage (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S - Kop.: Von Johann Daniels und Hermann Consbroch beglaubigte Abschrift im GStAPK Berlin (Sign. I. HA, Rep. 35 B 6 n. 24), Pap. (17. Jh.). Druck: LÜNIG, Corpus juris 1 Sp. 873-876Reg.: CHMEL n. 3611.

Kommentar

Vgl. n. 285.

Anmerkungen

  1. 1RI XI n. 2006, n. 6292, n. 6294.
  2. 2Ebd. n. 12090f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 94, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-12_2_0_13_20_0_94_94
(Abgerufen am 29.03.2024).