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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. verbietet Bürgermeistern und Räten der Städte Lübeck, Hamburg, Wismar, Rostock, Stettin und Stargard,2 in der Streitsache zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Stralsund und Otto Voge3 tätig zu werden, da er den Fall an sich gezogen hat.

Überlieferung/Literatur

Org. oder Kop. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Dep.: Erwähnt in n. 82.

Kommentar

Lit.: FRITZE, Hansisches Bürgertum und Fürsten S. 166.

Anmerkungen

  1. 1Am 21. Oktober 1455 hatte Stralsund die genannten Städte mit dem rechtlichen Austrag der Streitsache beauftragt. Vgl. Hanserecesse II 4 n. 389.
  2. 2Als Stralsund die genannten Städte mit dem rechtlichen Austrag der Streitsache beauftragt hatte, war die bereits erfolgte Appellation an K.F. zurückgezogen worden. Vgl. Hanserecesse II 4 n. 389.
  3. 3Der ehemalige Stralsunder Bürgermeister, der die Hinrichtung des Rügenschen Landvogtes Raven Barnekow betrieben hatte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 79, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-04-21_1_0_13_20_0_79_79
(Abgerufen am 19.03.2024).