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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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Kg.F. ernennt Hz. Heinrich (IV.) von Mecklenburg zum kommissarischen Richter der unentschieden am kgl. Hofgericht anhängigen Klage1 des Stralsunder Bürgers Henning Ulrich gegen die Anklamer Bürger Henning Vorwerk, Hermann Sukow, Gherke Pobeke, Klaus Schwerin, Klaus Schrader und Hans von dem Borne und deren metgenossen wegen des ihm in seinem Handwerk und in seiner Ehre zugefügten großen Schadens. Er bevollmächtigt Hz. Heinrich aus kgl. Machtvollkommenheit und befiehlt demselben, die Parteien zu laden und zu verhören und eine rechtliche Entscheidung zu treffen, dazu auch Zeugen zu verhören und gegebenenfalls mit Strafen zur Aussage zu zwingen. Kg.F. bestimmt, daß auch bei Abwesenheit einer Partei auf Erfordern der gehorsamen Seite verhandelt werden soll.

Originaldatierung:
An sancte Scholasticen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Durch den Notar Heinrich Bentzin, Kleriker der Kamminer Diözese, beglaubigte Abschrift im LHA Schwerin (Sign. 2.11-2/1 Acta externa, Pommern n. 869, S. 5f.), Pap. (15. Jh.). - Inseriert in einem Brief Hz. Heinrichs IV. von Mecklenburg an die Bürgermeister und den Rat der Stadt Stralsund vom 1. Mai 1449,2 der als beglaubigte Abschrift des Notars Heinrich Bentzin überliefert ist, ebd. S. 8-10, Pap. (15. Jh.).

Kommentar

Hz. Heinrich (IV.) von Mecklenburg wies unter Hinweis auf den ihm von Kg.F. erteilten Kommissionsauftrag den Meister Heinrich Bekelin, Doktor des geistlichen Rechts und Kirchherr an der Marienkirche zu Rostock, am 19. August 1449 an, die Parteien zu zitieren und zu verhören, behielt sich aber den Urteilsspruch vor.3 Die Anklamer Wollenweber und ihr Amt hatten Anstoß daran genommen, daß Henning Ulrich, der bis 1448 in Anklam ansässig war, mehr Gesellen als erlaubt beschäftigt hatte.4 Während die Schweriner Überlieferung dazu abbricht, zeigt die Stralsunder Überlieferung, daß der Streit auch 1457/58 noch nicht beigelegt war.5

Anmerkungen

  1. 1Vgl. den Zeugnisbrief des Rates von Anklam vom 13. Januar 1449 über eine Vollmacht etlicher ihrer Bürger, ihre Sache vor dem kgl. Hofgericht unter Vorsitz des Hofrichters Michael von Maidburg, Bggf. von Hardegg, zu führen im LHA Schwerin (Sign. ebd., Bl. 2).
  2. 2Die Ladung der Beklagten erfolgte auf den 12. Mai in das Schloß zu Schwerin, LHA Schwerin (Sign. ebd. S. 11f.).
  3. 3Ebd. S. 2.
  4. 4Kein Wollenwebermeister sollte demnach mehr als drei Knechte und einen Lehrjungen bzw. vier Knechte halten. Ulrich soll dagegen vier Knechte und einen Lehrjungen beschäftigt haben.
  5. 5Briefe des Rates von Anklam an den Rat von Stralsund vom 3. Oktober 1457 und 28. Januar 1458 im StadtA Stralsund (Sign. Städtische Urkunden n. 1330, n. 1338).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 58, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-02-10_1_0_13_20_0_58_58
(Abgerufen am 20.04.2024).