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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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Kg.F. belehnt aus kgl. Machtvollkommenheit den persönlich erschienenen Mgf. Albrecht von Brandenburg in Anbetracht von dessen täglichem Dienst und der Tatsache, daß dadurch der Nutzen des Reiches vermehrt wird, erblich mit dem zum Reich gehörenden Buchheimer See1 zwischen Biberach und Saulgau, welcher Kg. und Reich bislang unmittelbar zugehört hat, weil er und seine Vorfahren kein nuczung bisz uff diese zeit davon gehabt haben. Er gestattet Mgf. Albrecht, der die üblichen Eide geleistet hat, den ungehinderten Gebrauch als lehensrecht und gewonheit ist, erlaubt ihm den Verkauf sowie die Verpfändung, behält sich jedoch seine kgl. Zustimmung vor.

Originaldatierung:
An sambstag vor dem suntag so man singet Judica in der vasten (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert. - Kop.: Beglaubigte Abschrift vom 10. April 1793 im GStAPK Berlin (Sign. BPH, Manuskriptsammlung n. 374, fol. 32r-35r), Pap.Reg.: CHMEL n. 2057.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist der Federsee bei Buchau.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 47, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1446-04-02_1_0_13_20_0_47_47
(Abgerufen am 28.03.2024).