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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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Kg.F. überträgt Hz. Heinrich (IV.) von Mecklenburg und dessen Erben auf dessen Bitte und aufgrund seiner geleisteten und noch zu leistenden Dienste, insbesondere derjenigen, die er zu unser kronung getan habe, das Recht, den Achtschatz und die poene einzubehalten, denen alle über 14 Jahre alten Männer der Stadt Rostock verfallen sind, nachdem sie K. Sigmund1 wegen der Klage von Ludeke Hartwig, den Gebrüdern Joachim und Heinrich Witten sowie Heinrich Buck und den Mitgliedern des Alten Rates in des heiligen Reichs Acht und Aberacht getan hatte. Er gestattet dem Hz. wenn sich die Stadt Rostock bezüglich des Achtschatzes und der poene mit ihm geeinigt hat, Rostock an seiner Statt aus Acht und Aberacht zu entlassen. K.F. verspricht aus kgl. Machtvollkommenheit, die Stadt wieder in alle ihre Rechte, Freiheiten, Briefe und Privilegien einzusetzen, wenn dies geschehen ist,2 und befiehlt allen Fürsten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen bei seiner und des Reiches schweren Ungnade, die Stadt Rostock nicht mehr wegen der Acht und Aberacht anzugreifen.

Originaldatierung:
Am mantag nach sand Johanns tag zu sunewenden.
Kanzleivermerke:
KVr: D.m.d.r. - KVv: Rta (Blattmitte); Rostok die stat (oberer Blattrand, rechts).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Rostock (Sign. U 1c 1442 Juni 25), Perg., wachsfarbenes S 8 mit vorn eingedrücktem rotem S 13 (zerbrochen) an purpur-grüner Ss. - Kop.: Abschrift im LHA Schwerin (Sign. 2.12-4/3 Städtewesen, Rostock n. 1319, fol. 350r-352r), Pap. (17. Jh.). - Regest ebd. (Sign. Regestenkasten IX 1441-1443, Zettelregest zu 1442 Juni 25)3. Druck: Rostockische Nachrichten und Anzeigen auf das Jahr 1756, zweites Stück S. 5-7.Reg.: CHMEL n. 639; Regg.F.III. H. 4 n. 29; BATTENBERG, Reichsacht n. 1464.

Kommentar

Lit.: KOPPMANN, Geschichte der Stadt Rostock S. 29-32; OLECHNOWITZ, Rostock S. 99f.Vgl. n. 20, n. 27.

Anmerkungen

  1. 1RI XI n. 8384, n. 8920, n. 10433, n. 10543, n. 10695, n. 11990. Vgl. auch BATTENBERG, Achtbuch n. 357f., n. 456f.
  2. 2Zum Freispruch aus Acht und Aberacht vom 4. August 1442, vgl. Regg.F.III. H. 4 n. 39. Diese Urkunde verblieb jedoch in Frankfurt.
  3. 3Laut den Zitaten des Zettelregestes in niederdeutscher Sprache und mit dem KVr: D.m.d.r. Gaspar etc. canc. ausgewiesen als flüchtige Abschrift. Der abweichende Kanzleivermerk läßt darauf schließen, daß es eine zweite Ausfertigung (wohl für den Hz. von Mecklenburg) gab. Dass diese Ausfertigung in niederdeutscher Sprache erfolgte, ist nicht sehr wahrscheinlich. Man wird wohl eher annehmen dürfen, daß der Abschreiber eine Übertragung in die niederdeutsche Sprache vornahm.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 11, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-25_1_0_13_20_0_11_11
(Abgerufen am 29.03.2024).