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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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Kg.F. belehnt den Edlen Dietrich von Bronckhorst auf dessen Bitte und für seine bisher geleisteten und noch zu leistenden Dienste aus kgl. Machtvollkommenheit mit seinen vom Reich rührenden Lehen, namentlich mit den Schlössern und Städten zu Batenburg und zu Anholt mit allen ihren Zugehörungen, Mannschaften, Leuten, Freiheiten, hohen und niederen Gerichten bis an die Maas, soweit die Herrschaft Batenburg zu Lande reicht, einer freien Münze, einem gruyte,1 einem Jahrmarkt in Batenburg jeweils drei Tage vor sant Walpurgen abent (30. April), vor sant Peters abent ad vincula (31. Juli) und vor sant Catherinen avent (24. November). Alle drei Jahrmärkte sollen vom ersten Sonntag nach dem jeweiligen heiligen abent an sechs Wochen und drei Tage dauern. Drei Tage vor und nach jedem Jahrmarkt dürfen Dietrich und seine Erben einen halben Zoll und während der Jahrmärkte einen besonderen Zoll von allen zollbaren Gütern zu Wasser und zu Lande in der Herrschaft Batenburg und auf der Maas nehmen: von einem Mühlstein oder einem sarckstein2 ein Lot Silber, von einem Faß Öl, einem Wagen Käse, einem Faß Butter, einem Haufen Weizen, acht Wagen Eisen oder Kupfer, von einem Packen Laken oder einem Sack Wolle, von jeglicher Last klemyen oder solcherlei Art, von einem Karren Fisch je ein Lot Silber, von einer kreppe Holz 60 flämische Groschen, für Holz und Güter aus dem Land von Lüttich während der genannten Märkte den doppelten Zoll und außerhalb der Märkte den einfachen Zoll, von einem Haufen Leinen, sieben Fuß hoch und sieben Fuß breit, vier alte große Turnosen, von jedem Stück wyns vier alte Groschen, für Kalk, Kohlen, Kannen, Äpfel, Nüsse und andere Stürzware Zoll nach seinem Haufen, von einem Faß Bier einen halben alten Braspfennig, und auch von einem sleiffroeder zwei Groschen, und von einem hängenden roeder einen alten Groschen, von einer schurten einen alten Flämischen, von einem Stück Laken einen alten Flämischen, wenn es außerhalb eines Sonntages verkauft wurde, von einem Wagen oder einer Karre, die durchfährt, eine halbe bucken, von einem Pferd, das verkauft wird, einen alten Braspfennig, von einem Rind einen halben alten Braspfennig, von einem Ferkel oder von einem Schaf ein mongin, von Gütern, die in der Zeit zwischen den Märkten geführt werden, ob Pferde, Kühe, Ferkel, Rinder oder Schafe, pro Stück einen halben bucken, von einem Wagen, der verkauft wird, ein bucken, von einer Last Hering vier alte Groschen, von 100 hartkorns zwei alte Schilling, von 100 weichkorns einen Schilling. Alle Güter, die hier nicht genannt sind, sollen sowohl während als auch außerhalb der Märkte ebenfalls in der Weise, wie es bisher üblich war, verzollt werden. K.F. bekennt, daß ihm Dietrich von Bronckhorst wegen der Lehen den gewöhnlichen Lehnseid geleistet hat, und gestattet demselben, diese Lehen verpfänden zu dürfen, allerdings unter der Bedingung, daß derjenige, der diese Lehen von Dietrich erhalten sollte, ihm und dem Reich verbunden ist.

Originaldatierung:
Am freytage des zwey und zwantzigst(en) dage in dem manede gnandt zu latine junii (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hermannus Hecht (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im Fürstlich Salm-Salm'schen und Fürstlich Salm-Horstmar'schen Archiv in Anholt, Sign. Urkunden Anholt, I w. n. 160.] - Kop.: Abschrift3 in der SBBPK (Sign. Ms. Boruss. 2° 837, fol. 379r-380v), Pap. (19. Jh.).

Kommentar

Erwähnt bei TINNEFELD, Herrschaft Anholt S. 30.

Anmerkungen

  1. 1Bezeichnung für urbargemachtes Landstück.
  2. 2Steinsarg.
  3. 3Das Regest wurde wegen der schlechten Lesbarkeit der Abschrift nach dem Org. erstellt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 9, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-22_1_0_13_20_0_9_9
(Abgerufen am 28.03.2024).