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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. bestätigt dem Abt Georg des Klosters Roggenburg etliche Artikel und Satzungen, die der Abt vorgebracht hat, um zu verhindern, daß verschiedenen Parteien nicht Gerechtigkeit widerfährt und sie wider das Recht beschwert werden, was bis jetzt geschehen ist, da die Urteilssprecher in den Gerichten des Klosters zur Zeit nicht zur Urteilssprechung in der Lage sind und auch in den anderen Gerichten des Rechts unkundige Personen sitzen. Die Artikel lauten: 1. Wer jemand anderen der Lüge bezichtigt, soll der Herrschaft als Strafe 5 Schilling Haller geben. 2. Wer mit Worten die Ehre des anderen antastet - 10 Schilling Haller. 3. Wer freventlich gegen den anderen eine Waffe zückt, ob er ihn schlage oder nicht - 4 Pfund Haller. 4. Wer dem anderen einen Beinbruch, Gliederlahmheit oder sonst eine Verletzung zufügt - 10 Pfund Haller. 5. Wer nach dem anderen freventlich wirft oder schießt, ob er treffe oder nicht - 10 Pfund Haller. 6. Wer dem anderen etwas verkauft oder versetzt, was schon verkauft oder versetzt ist - 10 Pfund Haller. 7. Wer dem anderen unrechtmäßig gegen seinen geschworenen Eid oder Gelübde redet - 10 Pfund Haller. 8. Wer ein schlechtes Maß oder Waage gebraucht - 10 Pfund Haller. 9. Wer gegen das Gut des anderen einen falschen Zaun setzt, Frucht abschneidet oder einen Markstein verändert - 10 Pfund Haller. Außerdem bestimmt der K. daß alle Urteilsprecher in diesen Gerichten, die zu einem Urteil nicht verständig wären, die Angelegenheiten vor den Bürgermeister und Rat der Stadt Ulm und nicht vor ein anderes Gericht, wie bisher, bringen sollen. Pön 20 Mark Gold, halb in die Kammer und halb dem Abt und Konvent zu zahlen.

Originaldatierung:
Funffzehennden tag des monets September.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Rta Sixtus Olhafen (Blattmitte), Rogkenburg (rechter Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. KU Roggenburg n. 94), Perg., S 18 mit wachsfarbenem S 16 an Ps. - Kop.: Vidimus von Kg. Maximilian I. von 1495 August ebenda (Sign. KU Roggenburg n. 98), Perg.

Reg.: Chmel n. 8713.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-09-15_1_0_13_2_0_9358_230
(Abgerufen am 29.03.2024).