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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet den Bürgermeistern und Räten der Städte Memmingen und Kempten, an des Kaisers statt die Appellation der Gemeinde Ungerhausen wegen eines Urteils des verwillkurtt Richters Jörg Westernacher, wo gegen diese und zu Gunsten der Gemeinde Unterwesterheim entschieden wurde, zu übernehmen. Sie sollen die Parteien auf einen bestimmten Tag rechtlich laden, verhören und dann mit Rechtsspruch entscheiden. Zeugen sollen, wenn nötig, verhört werden, nötigenfalls mit Strafen dazu gezwungen werden. Wenn eine der beiden Parteien nicht erscheint, soll trotzdem nach Recht verfahren werden.

Originaldatierung:
Eilfften tag des moneds November.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Libell der Stadt Memmingen von 1490 November 22 im BayHStA (Sign. KU Ottobeuren n. 492) S. 1/2, Perg.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 227, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-11-11_1_0_13_2_0_9355_227
(Abgerufen am 28.03.2024).