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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. übergibt dem Bischof Friedrich von Augsburg die Streitsache des Hochprant Sandißzeller1, der, nachdem der K. auf einen bestimmten Tag die Witwe des Jorg Hohenrainer, den Jorg Nothafften, den Jorg Fras und den Benedikt Talheimer als Vormünder der Kinder des Jorg Hohenrainer, die den Hochprant S. in seiner Herrschaft Waldeck unziemlich behindern, geladen hat, durch seinen Anwalt vertreten vor dem K. erschienen ist und ihn gebeten hat, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Daher gebietet der K. dem Bischof, an seiner statt die Vorgenannten auf einen bestimmten Tag zu laden, zu verhören und mit Rechtsspruch zu entscheiden. Auch Zeugen sollen, wenn nötig, rechtlich verhört werden, nötigenfalls sollen sie dazu rechtlich gezwungen werden. Wenn eine Partei nicht erscheint, soll trotzdem nach Recht verfahren werden.

Originaldatierung:
Achten tag des monets November.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Insert in einer Urkunde des Bischofs Friedrich von Augsburg von 1489 Juni 5 im BayHStA (Sign. KU Schliersee n. 252), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Der K. teilt den Inhalt der Urkunde H. 2 n. 213 mit. Von anderer Hand wurde auf der Kopie am unteren Rand hinzugefügt: Insinuirt ist das obgeschriben durch mich Johannes Hoffstetter von Munchen als notarien zu Slierse an mitichn in den Pfingstfeyertagen anno etc. LXXXVIIII.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 221, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-11-08_1_0_13_2_0_9349_221
(Abgerufen am 19.04.2024).