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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet dem Pfalzgrafen Albrecht, Herzog in Bayern, sich des Abtes Sebastian, des Konventes und Klosters von Ebersberg anzunehmen und sie bis auf Widerruf des Kaisers oder des Reiches bei ihren Rechten und Privilegien1 zu handhaben und vor Gewalt zu schützen und nicht zu gestatten, daß für das Gut des Klosters Bruckhofen und für andere Güter des Klosters, die in den Landen des Pfalzgrafen liegen, Vogtrechte genommen oder gegeben werden, da für die Güter des Klosters keine Erbvogtei sondern freie Vogtwahl besteht. Jedoch habe Hans Funsinger, der die Vogtei über das Gut des Klosters Bruckhofen innehatte, über die hinaus er aber nicht handeln durfte und auch keinerlei Macht hatte, diese dem Abt des Klosters Rott am Inn2 als freies Eigen verkauft und sich gegen ihn als furstannd und gwer verpflichtet. Da dadurch dem Kloster Ebersberg an seiner Obrigkeit und Herrlichkeit großer Schaden zugefügt wurde, habe dieses an den Kaiser appelliert, sie gegen das unziemliche Vorgehen des genannten Funsinger zu schützen und sie bei ihren Rechten und Freiheiten zu handhaben.

Originaldatierung:
Vierden tage des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. KU Ebersberg n. 779), Pap., S 18 auf der Rückseite aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. zu diesen Urkunden H. 2 n. 159 Anm. 2.
  2. 2Damaliger Abt dieses Klosters war Alexius von Perfall (1459-1484), vgl. Germania Benedictina 2, S. 268.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-05-04_1_0_13_2_0_9295_167
(Abgerufen am 19.04.2024).