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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet dem Ludwig Meuting, Bürger zu Augsburg, dem kaiserlichen Urteilsbrief nachzukommen, wo im kaiserlichen Kammergericht entschieden worden ist, daß der Genannte auf den Gütern von Dechant und Kapitel des Domstiftes sowie von St. Moritz zu Augsburg in Hurlach keinen Schaftrieb halten darf, und er für die Kosten und Schäden, die dadurch verursacht worden sind, aufkommen muß. Er soll die Schafe innerhalb der nächsten 6 Wochen und 3 Tage nach Verkündigung des Briefes wegtreiben und weiterhin auf diesen Gütern keinen Schaftrieb halten1. Wenn er das nicht tut, ladet der K. ihn auf den fünfundvierzigsten Tag nach Ablauf der Frist oder auf den folgenden Gerichtstag. Wenn er nicht erscheint, wird trotzdem nach Recht verfahren werden.

Originaldatierung:
Vierzehenden tag des monats Julii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument des Erhard Wagner von Walsteten von 1474 Juli 25 im BayHStA (Sign. KU Augsburg-St. Moritz n. 521), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Den Besitz in Hurlach hatte Ludwig Meuting 1460 gekauft. Über die Schwierigkeiten mit diesem Besitz vgl. auch Steiner, Die Meuting in Augsburg, S. 45f. und 50.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 156, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-07-14_1_0_13_2_0_9284_156
(Abgerufen am 28.03.2024).