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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. befiehlt dem Abt Johann von Kempten, den Eid von jeder Person, die dem Abt als Ammann vorgeschlagen wird, zu nehmen, wie es altes Herkommen ist. Wenn der Abt darüberhinaus an dem Eid Gerechtigkeiten zu haben vermeint, so soll er dies vor den künftigen Gerichtstag nach Augsburg bringen oder vor die drei Städte, wo beide Parteien noch wegen anderer Streitpunkte im Rechtsverfahren stehen1. Wenn der Abt dies nicht tut, dann hat der K. der Stadt erlaubt, das Gericht nach altem Herkommen zu gebrauchen. Seit altersher hat ein Stadtammann von Kempten dem Abt und seinen Vorfahren geschworen, daß er dem Kaiser, dem Reich, dem Abt, dem Kloster, der Stadt und dem Land, den Armen und Reichen, dem Gast wie dem Bürger ein gerechter Richter sein wird, doch soll bei der Einsetzung des Ammanns nun ein schwerer Eid von ihm gefordert worden sein, wozu er nach altem Herkommen nicht verpflichtet ist. Dadurch ist das Gericht gesperrt und der gemeine Mann geschädigt worden2.

Originaldatierung:
Sambstag nach unnser lieben Frawen tag conceptionis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 220), fol. 70v-71r, Perg.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint sind hier die Städte Ulm, Memmingen und Ravensburg, vgl. Urkunde H. 2 n. 126.
  2. 2Vgl. auch die Urkunde H. 2 n. 146.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 148, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-12-11_1_0_13_2_0_9276_148
(Abgerufen am 29.03.2024).