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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten bei einer Strafe von 30 Mark Gold, halb in die Kammer und halb der beleidigten Partei zu zahlen, alle Neuerungen, die sie gegen den Abt von Kempten und sein Kloster gebraucht haben sollen, bis zum nächsten Gerichtstag, der zwischen beiden Parteien in Augsburg stattfinden soll und den der K. hiermit verkündet, nicht zu gebrauchen, sondern der Stadtammann, den die Stadt dem Abt vorgeschlagen hat, soll dem Kloster und der Stadt schwören, wie es altes Herkommen ist. Sie sollen eine Botschaft zu dem Tag in Augsburg senden, wo auch ein Anwalt des Abtes anwesend sein wird. Pfalzgraf Albrecht, Herzog in Bayern, hat in den schwebenden Rechten, die zwischen der Stadt und Abt Johann und seinem Kloster bestehen, einen Richter und einige Beisitzer geladen und zu Augsburg abgesprochen, auch durch den K. ist ihnen aufgetragen worden, diese Neuerungen abzustellen. Sie sollen dies nicht getan haben und folgende Neuerungen weiter gebrauchen: eine neue Bleiche auf den Gründen des Klosters, Fischfang in den Wassern des Klosters, Jagd in deren Wildbann, neue Wehre gebaut haben, eine Geldstrafe von einem Schüler eingenommen haben, die dem Kloster zusteht, und die armen Leute des Klosters, Simon Schwantz, Sohn des Hofilius, und Oswald Holtzheien gefangen und zu unbilligen Verpflichtungen gedrängt haben. Auch bei der Verleihung des Stadtammannamtes haben sie eine Neuerung gesucht, denn der Ammann hat vom Abt die Verleihung des Amtes begehrt und sich geweigert zu schwören, vom Kloster und vom Reich Schaden abzuwenden, wozu jeder Stadtammann nach Brief und Siegel nach altem Herkommen verpflichtet ist. Daraufhin hat der Herzog den K. gebeten, den Abt von Kempten und sein Kloster bei den Entscheidungen von Augsburg und den Briefen zu handhaben1.

Originaldatierung:
Sybenzehenden tag des monads Octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 220), fol. 68v-70r, Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. auch die Urkunden H. 2 n. 118 und n. 126.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 146, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-10-17_1_0_13_2_0_9274_146
(Abgerufen am 19.04.2024).