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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. überträgt dem Abt des Klosters Kaisheim die Appellation des Wolf Kürl wegen eines Urteils, das am Landgericht zu Neuburg gegen diesen und zu Gunsten des Johann Wintermeyr, Pfarrer am Ried, gefällt wurde und das dann an das Hofgericht des Herzogs Ludwig von Bayern gefolgt worden sein soll. Der Abt soll beide Parteien für einen bestimmten Tag laden, verhören und versuchen, sie gütlich zu einigen. Wenn das nicht gelingt, soll er mit Rechtsspruch entscheiden, falls notwendig auch Zeugen verhören. Wenn diese sich weigern, soll er sie mit geziemenden Strafen dazu zwingen. Auch bei Nichterscheinen einer der beiden Parteien soll der Abt trotzdem nach Recht verfahren.

Originaldatierung:
Zwelfften tag des monats Juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Commission Johann Wintermair (oberer Rand).

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. KU Kaisheim n. 1356), Pap., S 18 auf der Rückseite aufgedrückt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 142, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-06-12_1_0_13_2_0_9270_142
(Abgerufen am 28.03.2024).