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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. bestätigt ein Urteil des Kammergerichtes unter dem Vorsitz des Erzbischofs Adolf von Mainz. Es handelt sich hierbei um eine Appellation des Lucas Praun, Lehrer der Hl. Schrift und Prior des Dominikanerklosters zu Augsburg, die dieser für sich und im Namen des Klosters und des Johann Bere, Profeß und Konventuale des Klosters, gegen ein Urteil und Beschwerung seitens des Bürgermeisters und Rates zu Augsburg, das gegen die oben Genannten und zu Gunsten der Brüder Thomas und Michael Lederlin gefällt worden ist, eingebracht hat.Daraufhin saß am vergangenen 2. Mai das kaiserliche Kammergericht unter dem Erzbischof von Mainz zu Gericht, wo Johann B. mit Erlaubnis und Gewalt des obgenannten Priors zwei Urteilsbriefe der Stadt Augsburg und auch die vorgenannte Appellation verlesen und durch seinen Redner vorbingen ließ, daß er, als sein Vater starb, noch im weltlichen Stand war und ihm das väterliche Erbe noch im weltlichen Stand zugefallen wäre, welches Erbe er seiner Mutter auf Lebenszeit übergeben habe. Als seine Mutter starb, hätten die Brüder L. das Erbe mit Beschlag belegt, weshalb es zwischen dem Prior L. P. und den Brüdern L. zu einem Rechtsstreit in Augsburg gekommen sei. Dort hätte er sein väterliches und mütterliches Erbe gefordert, wogegen die Brüder L. vorbrachten, daß er in den Orden eingetreten sei, was ihn als ain tod mensch gegen der welt vatter, muter, frewnd und aller zeyttlichen hab, erb und guts frey, ledigklich, vertzigen unnd unentpfengklich gemacht habe. Außerdem solle der genannte Orden keine zeitlichen Güter besitzen. Die genannten Brüder haben ein Statut und Gewohnheit der Stadt Augsburg vor Gericht gebracht, wonach dort nicht aus Klöstern geerbt werden, noch Erbe an die Klöster fallen darf. Dagegen brachte Johann B. vor, daß er noch im weltlichen Stand geerbt und seine Mutter nur einen lebenslangen Besitz gehabt hätte, und ein geschriebenes und gemeines Recht wäre, daß die person, so sich durch sollich ir loblich furnemen dem allmechtigen got ergeben, ires erbguts darmit nit vertzigen sonnder des empfennglichen werden. Daraufhin sei in Augsburg das Urteil gefällt worden, daß Johann B. als Mönch nicht erben darf, weshalb es zur Appellation gekommen sei. Dagegen brachte im Kammergericht der Anwalt der Brüder L. vor, daß es in Augsburg Klöster gäbe, wo auch an das Kloster vererbt wurde, wodurch aber die meisten Güter der Stadt an Klöster kämen und daher Augsburg von den Päpsten gewährt wurde, daß bei einem Erbfall an Angehörige eines Klosters nicht diese, sondern die nächsten weltlichen Erben erben sollen. Dagegen ließ Johann B. vorbringen, daß solche Freiheiten nicht zugelassen werden sollten, und wo sie vorhanden wären, seien sie gegen die päpstliche Ordnung. Außerdem sei der Predigerorden von den Päpsten, Kaisern und Königen von diesen Bestimmungen befreit, weshalb er Transsumpte dieser Freiheiten verlesen ließ. Auch habe Papst Benedikt XI. dies in seinen Constitutiones festgesetzt. Außerdem habe die Gegenpartei die jetzt vorgebrachten Freiheiten vor dem Gericht in Augsburg nicht gebraucht, sondern sich nur auf die Gewohnheiten der Stadt gestützt, wie aus den verlesenen Urteilen ersehen werden kann. Weiters könne er 5 oder 6 Ordenspersonen benennen, die in Augsburg ohne Behinderung bei ihrem Erbgut belassen worden und keine Freiheiten der Stadt dagegen in Anspruch genommen worden sind, während seine Gegenpartei diese Freiheiten allein zur Behinderung der Sache benütze. Daher nehme er an, daß die Gegenpartei nicht bei der jetzigen Weisung belassen werde und erwarte, daß die Appellation anerkannt und die erlittenen Kosten und Schäden ersetzt werden. Dagegen ließ der Anwalt der Brüder L. vorbringen, daß die oben genannten Freiheiten den päpstlichen, kaiserlichen und königlichen Freiheiten nicht entgegenstünden und in Augsburg schon länger als Menschengedenken in Gebrauch seien, um eine Schädigung der Stadt zu verhindern. Auch habe die Gegenpartei von den jetzt vorgebrachten Weisungen zu Augsburg nicht Gebrauch gemacht, doch da es sich um ein entlich Urteil handle, wäre es jeder Partei unbenommen, ihre Rechte zu gebrauchen. Auch vermeine die Gegenpartei sich damit zu behelfen, daß auch vorher schon Erbteile an geistliche- oder Ordenspersonen ausgefolgt worden seien. Doch hätte das keine Bedeutung, da eben hier die Personen, die nach den Freiheiten der Stadt hätten erben sollen, den geistlichen Personen oder dem Kloster die Erbteile übergeben hätten, was aber den anderen Bürgern der Stadt keinen Abbruch getan hat. Deshalb meine er wegen der oben aufgezählten Gründe, daß seine Partei bei der Weisung belassen werde, und daß die kaiserliche Mahnung an die oben Genannten in Augsburg weitergeleitet und dazu gebührend Zeit gegeben werde. Daraufhin schwor der Anwalt einen Eid, daß er der Weisung und Mahnung nicht gefährlich und nicht zur Verlängerung der Sache beitragen werde, sondern er nur Gerechtigkeit für seine Partei begehre. Er solle bei der Weisung belassen und ihm die Mahnung aufgetragen werden.Daraufhin sind beide Parteien wiederum am vergangenen 2. Juni vor dem kaiserlichen Kammergericht erschienen. Der Anwalt wollte seinen ausgemachten Eid nach Recht vollführt haben, was ihm die Gegenpartei zugab, und man einigte sich auf eine Ausführung der Weisung innerhalb der nächsten fünfzehn Wochen.Als mit Datum dieses Briefes der Erzbischof von Mainz zu Gericht gesessen ist, erschien vor ihm Johann B. und hat vorbringen lassen, daß die Gegenpartei die vereinbarte Zeit nicht genützt habe. Dagegen sagte der Anwalt der Brüder L. daß er alles getan und seiner Partei zeitgerecht geschrieben habe. Da so kein Vertreter mit Gewalt der Brüder L. im Gericht anwesend war, wurde zu Recht erkannt, daß der Prior und Konvent gegen das Urteil des Stadtgerichts zu Augsburg zu Recht appelliert habe und ihnen das väterliche Erbe des Johann B. zustehe. Die Brüder L. müssen für die Kosten und Schäden, die durch die Appellation entstanden sind, aufkommen1.

Originaldatierung:
Zwenundzwaintzigisten tag des monats Septembris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Richters am Hof zu Augsburg in einer Abschrift des Notars Erhard Wagner von 1480 März 3 im BayHStA (Sign. KU Augsburg-St. Ursula n. 54), Pap.

Anmerkungen

  1. 1In der Augsburger Geschichte ist dieser Einzelfall nicht näher behandelt, lediglich eine Bestimmung des Rates, wonach steuerbare Liegenschaften an Geistliche oder Klöster nicht veräußert werden dürfen, kann hier herangezogen werden, vgl. Augsburger Urkundenbuch 1, n. 233 (von 1315 Juli 3).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 137, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-09-22_1_0_13_2_0_9265_137
(Abgerufen am 29.03.2024).