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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet bei einer Strafe von 40 Mark Gold, halb in die Kammer und halb dem Abt von Kempten und seinem Kloster zu zahlen, dem Bürgermeister und Rat der Stadt Kempten, den Abt und das Kloster an ihren Gütern, solange die Rechte unentschieden sind, nicht zu behindern und die bereits erfolgten Schädigungen einzustellen. Wenn sie weiter dagegen handeln, dann soll dies keine Geltung haben und dem Kloster keinen Schaden bringen. Obwohl der K. der Stadt in einem Brief geboten hat, in den Streitigkeiten, besonders wegen des Kemptener Waldes, bis zur Kommission durch mehrere Personen der Reichsstädte Ulm, Memmingen und Ravensburg und dem kaiserlichen Kammergericht nichts zu unternehmen1, haben sie das freventlich verachtet und den armen Leuten der Dörfer Betzigau und Durach verboten, hier zu schlagen, unter Androhung von Strafen an Leib und Gut, wiewohl sie dort nichts zu gebieten haben und dies dem Abt von Kempten, und auf der anderen Seite der Grafschaft Kempten zusteht.

Originaldatierung:
Zwenntzigisten tag des monadts Marcy.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Kopialbuch 15. Jh. im BayHStA (Sign. KL Kempten M. B. Lit. 220), fol. 65v-66r, Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Urkunde H. 2 n. 126.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 134, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-03-20_1_0_13_2_0_9262_134
(Abgerufen am 20.04.2024).