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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. gebietet allen Untertanen einen vierjährigen Landfrieden in Deutschland, da von den Türken der Christenheit und dem Heiligen Reich großer Schaden zugefügt worden ist und große Gefahr drohe. Daher soll während der Friedensdauer: [1.] Niemand jemand anderen belagern, berauben, befehden, bekriegen oder gefangennehmen und Schlössern, Städten, Märkten und Dörfern oder andern Befestigungen und Gehöften Schaden zufügen, sondern seine Klage nur nach Recht vor dem Gericht vorbringen. Auf Vergehen dagegen stehen die Strafen, die bei der königlichen Reformation in Frankfurt gesetzt worden sind1. Die Übeltäter kommen als Geistliche in den Bann, als Weltliche in die Acht und sollen wie Geächtete behandelt werden. In jedem geistlichen bzw. weltlichen Gericht sollen die Übertreter der obigen Ordnung verfolgt werden. Alle Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, Bürgermeister und Räte sind in einem Umkreis von sechs Meilen dazu verpflichtet, bei derartigen Vorkommnissen Hilfe zu leisten. [2.] Da durch Reisige oder Fußknechte, die in keines Herren Dienst stehen, kein eigenes Erbgut haben und kein Handwerk treiben, viel Raub und andere Untaten entstanden sind, soll niemand diese halten und überall, wo man sie antrifft, sollen sie als Übertreter des Friedens an Leib und Gut gestraft werden. [3.] Amtleute und Pfleger sollen die oben genannten Übeltäter und ihre Helfer von Stund an aufhalten und in Gewahrsam geben, ihr Hab und Gut an sich nehmen, davon den Geschädigten den Schaden ersetzen, das Übriggebliebene soll den Amtleuten bleiben. [4.] Gegen diesen Frieden soll niemand besteuert, zu Verschreibungen, Gelübden, Eiden noch Bürgschaften verpflichtet werden. Bei allen Geleiten, Sicherheiten und Bürgschaften soll der Frieden wörtlich ausgenommen werden. [5.] Wenn gegen jemand ein Urteil des Kammergerichtes gefällt wird, das Städte, Schlösser, Befestigungen, erbliches Eigen und liegendes Gut betrifft, soll jeder Untertane des Reiches bereit sein, dem Kläger auf dessen Kosten die Güter, die ihm nach dem Kammergericht zugesprochen worden sind, vorzustrecken. Kein Untertane darf den Verurteilten aufnehmen bis die Strafe vollzogen und gezahlt ist. Wer vom Kammergericht in die Reichsacht getan wird, der muß auf Ersuchen der Gegenpartei festgehalten und solange nicht freigelassen werden, bis dem Kläger laut Prozeßurteil Genugtuung wird - dies muß in allen Ländern geschehen. Wer dem nicht nachkommt, soll die Gerichtskosten tragen und in die schwere Ungnade des Kaisers fallen. [6.] Damit niemand durch Unwissenheit entschuldigt ist, soll dieser Friede an jeder Domkirche in Deutschland verkündet werden, und nach den kommenden vierzehn Tagen sollen die Verordnungen in Kraft treten. Von dieser Ordnung sollen Transsumpte, von Erzbischöfen, Bischöfen, Fürsten und Offizialen besiegelt, angefertigt werden2.

Originaldatierung:
Mittwochen nach sant Maria Magdalenen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Bischofs Johann von Augsburg von 1474 Juni 2 im BayHStA (Sign. KU Kempten n. 925), Perg.

Reg.: Chmel n. 6336.

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist hier die Reformatio Friderici, vgl. RTA 16, S. 406/7, Punkt [13].
  2. 2Vgl. Angermeier, Königtum und Landfriede, S. 515ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 129, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1471-07-24_1_0_13_2_0_9257_129
(Abgerufen am 19.03.2024).