[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2
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K. F. gebietet dem Abt Johann1 des Klosters Speinshart, falls Ulrich Castner oder sein Anwalt, der mit Datum dieses Briefes gegen den Jakob Wider von Pressath über zwei Höfe zu Massenricht und vier Güter zu Schlichtberg2, die Lehen des Reiches sind, eine Weisung erhalten hat, die er innerhalb der nächsten 24 Wochen und 12 Tage ausführen muß, wonach dann im kaiserlichen Kammergericht Recht gesprochen werden soll, innerhalb dieser Frist vor dem Abt erscheint, so soll dieser die Zeugen, die ihm genannt werden, laden und auch den Jakob Wider verständigen, ob dieser dabei sein will, Fragen an die Zeugen oder gegen ihre Person etwas vorzubringen hätte. Danach soll der Abt die Zeugen verhören und diese Aussagen in einem versiegelten Brief an das kaiserliche Kammergericht senden. Falls ein Zeuge sich weigert, soll er rechtlich dazu gezwungen werden.
- Originaldatierung:
- Geben mit urteil [...] am vierundzweintzigisten tag des monads October.
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.i. - KVv: Ulrich Castner (rechter Rand).
Überlieferung/Literatur
Org. im BayHStA (Sign. KU Speinshart 1465 Oktober 24), Pap., S 18 auf der Rückseite aufgedrückt.
Anmerkungen
Registereinträge
Nachträge
Nachträge (1)
Nachtrag von Hendrik Baumbach, eingereicht am 08.10.2013.
Überlieferung:
Kopie HHStA Wien, RHR Antiquissima 1, 1, fol. 240.
Hier liegt auch der Bericht des Abtes über die Verhöre und gezeigten Urkunden als Notariatsinstrument vor (vgl. fol. 238 und 242).
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 2 n. 107, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1465-10-24_1_0_13_2_0_9235_107
(Abgerufen am 20.04.2024).