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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. bestimmt, daß in dem Streit zwischen Propst Bernhard, Dechant und Kapitel von Berchtesgaden und Richter, Bürgermeister und Gemeinde der Stadt Hallein wegen der Plachenwagen, Karren und Saumpferde der Schellenberger Saline, für die der K. in einem Spruch bestimmt hat, daß zwischen dem Erzbischof Siegmund von Salzburg und dem Propst Bernhard von Berchtesgaden alles beim alten Herkommen bleiben soll1, am künftigen Sonntag Letare ein Gerichtstag in Salzburg abgehalten werden soll, zu dem je drei Vertreter der beiden Parteien erscheinen sollen. Falls sie keine Einigung erzielen, sollen sie am darauffolgenden Georgstag vor seinem Rat Harttung von Cappel erscheinen, dem die Anwälte beider Parteien zugestimmt haben. Falls es dort zu keiner Entscheidung kommt, muß innerhalb der nächsten vierzehn Tage entschieden werden. Falls eine der beiden Parteien nicht erscheint, soll trotzdem von diesen Sieben Recht gesprochen werden. Welcher Teil dies nicht hält, muß dem K. und der anderen Partei 100 Mark Gold zahlen. Wenn Harttung von Cappell verhindert sein sollte, wird der K. sechs Wochen danach einen neuen Gerichtstag setzen. Bis dahin soll der Propst Ruhe mit den Saumpferden, Karren und Plachenwagen haben.

Originaldatierung:
Montag vor sannd Barbaren tag der heiligen junkfrawn.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. KU Berchtesgaden n. 301), Perg., S an Ps (S und Ps verl.). - Kop.: Abschrift 18. Jh. ebenda (Sign. KL Berchtesgaden n. 10) S. 306-311, Pap.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Urk. H. 2 n. 48, n. 49, n. 50 u. n. 71.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 78, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1459-12-03_1_0_13_2_0_9206_78
(Abgerufen am 28.03.2024).