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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. entscheidet in dem Streit zwischen Erzbischof Siegmund von Salzburg und Propst Bernhard, Dechant und Chorherren von Berchtesgaden. Der Streit war wegen eines Spruches von Bischof Friedrich von Seckau, Virgilius Übereckher und Rudolf Trauner entstanden1. Daraufhin war die Entscheidung an den Kaiser, als dem ältesten und regierenden Fürsten von Österreich, gekommen, der mit Wissen und Willen beider Parteien folgendes entscheidet:[1.] Alle Feindschaft, die zwischen den beiden Parteien entstanden ist, soll aufhören. Auch alle, die dabei in Verdacht standen und verletzt wurden, sollen dies nicht mehr sein.[2.] Beide Parteien sollen alle Gerichtsurkunden, die vom Kaiser stammen und den genannten Spruch betreffen, zwischen dem Datum dieser Urkunde und dem künftigen Katharinentag dem Kaiser übergeben2, damit diese Gerichtsurkunden keiner der beiden Parteien Vorteil oder Schaden bringen können.[3.] Der Erzbischof von Salzburg und seine Nachfolger soll künftighin dem genannten Propst und seinen Nachfolgern gestatten, außerhalb dieser Ordnung 5 Pfund Kufen Salz ohne Behinderung aus Schellenberg wegzuführen. Dem Erzbischof von Salzburg ist es gestattet, mit Brief zu erlauben, daß 2 Pfund der genannten 5 Pfund auf einem freien Schiff der Herzöge von Bayern oder anderer, wie es ihnen beliebt, jährlich geführt werden. Auch dürfen der genannte Propst und seine Nachfolger die übrigen 3 Pfund nach ihrer Notdurft, wie es ihnen beliebt, ohne Behinderung durch den Erzbischof und seine Nachfolger, führen lassen. Wenn es hier irgendwelche Hindernisse geben sollte, soll der Pfleger von Laufen, wer immer es zu dieser Zeit ist, die Urkunden des Propstes von Berchtesgaden und seiner Nachfolger, wenn sie ihm diese übergeben, schreiben und verkünden. Wenn aber die 5 Pfund, oder aber ein Teil davon, außerhalb der genannten Ordnung nicht geführt werden, dann soll der übrige Teil der 5 Pfund dem genannten Propst und seinen Nachfolgern im darauffolgenden Jahr gegeben werden.[4.] In dem Streit wegen der Rosse und Plachenwagen soll es gehalten werden, wie es das alte Herkommen ist.[5.] Bei der Rückzahlung der Summe von 500 Gulden, die der Propst an den Erzbischof jährlich zu zahlen hat, soll der Erzbischof dem genannten Propst 3000 Gulden an der Hauptsumme nachlassen und darüber eine Quittung ausstellen.[6.] Der genannte Propst und seine Nachfolger sollen künftighin beim Salzsieden in Schellenberg ohne Hindernisse die Sud, zu welcher Jahreszeit sie wollen, schöpfen und auslegen dürfen.[7.] Das Erz auf dem Dürrnberg sollen der Erzbischof und seine Nachfolger auf dem Georgenberg, Lindenberg und Freudenberg3 nutzen dürfen.[8.] In dem Wald, der außerhalb von Schellenberg liegt, sowie auch wegen des gehaigs [gehegter Wald] soll bis zu einer Frist von 14 Tagen nach dem künftigen Georgstag eine Beschau gemacht werden, damit man sich hier gütlich einige. Wenn keine Einigung erzielt wird, dann soll man sich auf ein, zwei oder drei Spruchleute einigen, die nach khundtschafft darüber entscheiden sollen.[9.] Den Überschuß sollen der oben genannte Propst und seine Nachfolger dem Landschreiber, den beiden [Salz-] Köchen und dem Urban Lanngen des Erzbischofs geben und bezahlen oder sich darüber gütlich einigen. Die Erzbischöfe von Salzburg dürfen Überschuß von anderen nicht annehmen.[10.] In allen anderen Artikeln soll der oben genannte Spruch des Bischofs von Seckau, des Übereckher und des Trauner gehalten werden.

Originaldatierung:
Montag nach sannt Ursulen tag.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift 16. Jh. im BayHStA (Sign. KL Berchtesgaden n. 1), fol. 86r-88v,54 Pap. - Abschrift 16. Jh. ebenda (Sign. w. o.), fol. 61r-63v, Pap.

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 16 S. 1023f. n. 56.}

Reg.: Chmel n. 3636.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Urkunden H. 2 n. 48, n. 49, n. 50.
  2. 2Am Rand in der Kop. von anderer Hand hinzugefügt: Ist nit beschehen und diser spruch villeicht also nit in sein observantz kommen.
  3. 3Diese drei Namen sind Stollenbezeichnungen. Vgl. zu diesen und zu der eigentümlichen Art des Abbaues nach dem Lehenschichtenrecht Klein, Die Geschichte des Lehenschichtenwesens auf dem Dürrnberg bei Hallein, S. 123ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 71, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-10-23_1_0_13_2_0_9199_71
(Abgerufen am 29.03.2024).