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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. überträgt dem Bischof Johann von Eichstätt, seinem Fürsten, da er selbst mit Kriegen in seinen Erblanden und Geschäften des Reichs belastet ist, die Appellation des Christoph Leubelfinger zum Hauzenstein gegen ein Urteil, das an der Landschranne zu Mintraching gegen diesen und zu Gunsten des Hans Murnhaimer gefällt und an den Herzog Albrecht von Bayern gefolgt wurde, sowie auch gegen ein weiteres Urteil, das gegen den genannten Christoph L. als Träger des Erbes des Hans Hiltprant von Rükoven zu Gunsten des Abtes Christoph des Klosters St. Veit zu Prüll1 an der gleichen Landschranne gefällt worden sein soll. Der Bischof soll die genannten Parteien auf einen bestimmten Tag laden, verhören und mit Rechtsspruch entscheiden. Zeugen sollen, wenn nötig, rechtlich zur Aussage gezwungen werden. Wenn eine der Parteien nicht erscheint, soll trotzdem nach Recht verfahren werden.

Originaldatierung:
Monttag nach sannd Matheus tag des heiligen zwelffbotten und ewangelisten.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Insert in einer Urkunde des Bischofs Johann von Eichstätt von 1458 April 18 im BayHStA (Sign. KU Prüll 1458 April 18), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Unter Abt Christoph Welser befand sich das Kloster bereits in schwer verschuldetem Zustand. 1484 wurde das Kloster praktisch aufgelöst und den Nürnberger Kartäusern zur Verwaltung übergeben, vgl. Germania Benedictina 2, S. 236.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 62, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-02-28_1_0_13_2_0_9190_62
(Abgerufen am 29.03.2024).