[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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K. F. entscheidet im Gericht auf Vortrag von Meister Ulrich Riederer und Meister Harttung Cappel, Lehrer beider Rechte, beide Räte des Kaisers und in der vorliegenden Sache Anwälte des Reichs, über die Streitsache des Erzbischofs von Salzburg und des Propstes von Berchtesgaden, die zwischen dem früheren Erzbischof Friedrich [IV.] und dem Propst Bernhard von Berchtesgaden um eine Pfandschaft über das Salzsieden zu Schellenberg und das Salzerz am Goldenbach, die aus den Zeiten des Erzbischofs Eberhard [III.] und des Propstes Petrus Pientzenawer {Bienzenauer} stammt, entstanden ist. Damals wurde ein Schiedsspruch des Bischofs Friedrich von Seckau, des Virgilius Uberegker und des Rudolf Trawner gefällt1 und in einem Taiding zwischen dem Erzbischof Friedrich und Propst Bernhard beschlossen, eine Bestätigung dieses Schiedsspruches vom Kaiser zu erlangen. Der Kaiser will aber als Vogt und Lehensherr der beiden Gotteshäuser nicht ohne Anhören der Parteien den Schiedsspruch bestätigen. Daher hat er den jetzigen Erzbischof Siegmund [I.] und den Propst Bernhard vor sich geladen und sie gebeten, auch alle Satzungen, Sprüche, Privilegien, Freiheiten, Abmachungen, Register und Schriften, die die Sache betreffen, mitzubringen. Daraufhin hat die Propstei Berchtesgaden verschiedene Freiheits-, Gnaden-, Schirm- und Stiftbriefe vom Kaiser selbst, aber auch von Kaiser Friedrich [I.]2, Kaiser Heinrich [VI.]3, Kaiser Friedrich [II.]4, den Grafen von Sulzbach5, außerdem von König Philipp6, König Otto [IV.]7, König Karl [IV.]8 und Kaiser Siegmund9 vorgelegt, in denen der Propstei Berchtesgaden das Salzsieden in Schellenberg und das Salzerz zu freiem Gebrauch gegeben wurde. Außerdem wurde vor vielen Jahren wegen einer vermeintlichen Schuld eine Pfandschaft auf das Salzsieden und das Salzerz in Schellenberg zwischen Erzbischof Eberhard [III.] und Propst Petrus Pientzenawer {Bienzenauer} um 44000 Gulden vereinbart10, in der aber keinerlei Satzungen enthalten sind, die es dem Erzbistum erlauben, die Propstei Berchtesgaden in anderer Weise zu beschweren oder einen Abbruch an den vom Reich herrührenden Besitzungen zu machen. Aus den beigelegten Briefen geht hervor, daß der Erzbischof diese Pfandschaft 40 Jahre innegehabt, dabei aber nur 24.000 Gulden von der Pfandsumme abgezogen hat, obwohl eine völlige Lösung der Schuld angebracht gewesen wäre. Außerdem hat es sich gezeigt, daß das Gotteshaus Berchtesgaden vom Erzbischof von Salzburg vielfach gegen alle kaiserlichen und königlichen Privilegien beschwert worden ist, indem er das Salzerz an sich gezogen hat, auch die Ordnung mit der Salzsud und den freien Ausgang des Salzes zum Schaden von Berchtesgaden gewendet, sowie Saumpferde und Plachenwagen der Propstei abgenommen hat. Weiters hat der Erzbischof der Propstei das Messen der Kufen entzogen, dann am Dürrnberg Salzerz, Holz und Wasser nach Hallein gezogen und die in kaiserlichen und königlichen Briefen der Propstei übergebenen Felder und Weiden dieser entfremdet. Weiters hat der Erzbischof ihnen die Vogtei über Heuberg, Grafengaden, Mauerham und Eging11 entzogen. Außerdem hat er Leute, die der Propstei unterstehen, besonders jene, die am Dürrnberg arbeiten, mit Steuern beschwert, obwohl das Salzerz, die Fischerei, Feld und Weid, Leute und Güter, die innerhalb der Grenzen der Propstei Berchtesgaden liegen, von den Grafen von Sulzbach, besonders von Graf Berengar12, dem Gotteshaus frei und ledig übergeben wurden und in den Schutz und Schirm des Reiches gekommen sind.Da in dem oben genannten Schiedsspruch diese Beschwerungen anerkannt worden sind, verlangten die Anwälte des Reiches, daß dieser nicht bestätigt werde und wirkungslos sein soll, da niemand Macht hat, über Lehen und Regalien des Reiches zu verfügen. Dies wurde vor den Sendboten des Erzbischofs, Meister Bernhard von Krayburg und Wilhelm Truchtlinger, festgestellt. Daraufhin baten die beiden, sie in dieser Sache anzuhören. Dagegen brachten die Anwälte des Reiches vor, daß zwar jedermann gegen diese Entscheidung im Gericht Einspruch erheben kann, solange dies aber nicht geschehen sei, werden die Salzburger Sendboten zu Unrecht verhört. Daraufhin wurde vom Kaiser mit seinen Beisitzern beschlossen, dieselben Sendboten zu hören, doch ausserhalb rechtens. Dies brachten Abschriften einiger Freiheiten, die von Kaiser Ludwig und anderen Kaisern und Königen dem Erzstift Salzburg gegeben worden sind und einige Übertragungen und Abmachungen zwischen dem Erzbischof von Salzburg und dem Propste von Berchtesgaden und meinten, was das Salzsieden in Schellenberg gegen Hallein betreffe, so läge Berchtesgaden im Salzburger Land und unter der Oberhoheit des Salzburger Erzbischofs - daher werde der Erzbischof zu Unrecht verklagt. Außerdem hätte der Erzbischof der Propstei vor etlichen Jahren aus großen Schulden geholfen, und wäre wegen des Stiftes in Auseinandersetzungen verstrickt gewesen. Sie wüßten nicht, daß der Erzbischof irgendetwas Unrechtmäßiges gegen das Reich und Berchtesgaden unternommen hätte, und hofften daher, daß dieses Vorgehen gegen den Salzburger Erzbischof fallengelassen werde. Auch sollte der Berchtesgadener Propst billigerweise eine Bestätigung des Schiedsspruches erbitten. Darauf meinten Meister Ulrich und Meister Hartung, daß man daran denken solle, daß die Verlesung der Urkunden durch die Sendboten des Salzburger Erzbischofs außerhalb des Rechts geschehen wäre, und daß der Kaiser nicht verpflichtet wäre, den Schiedsspruch zu bestätigen. Dagegen meinten die Sendboten des Erzbischofs, aber ausserhalb rechtens, daß ihr Herr nicht geladen sei und baten nochmals um Bestätigung des Schiedsspruchs.Nach vielen Worten wurde folgendes zu Recht erkannt: Die scheinboten des Salzburger Erzbischofs sollen, falls sie etwas vorzubringen haben, dies im Gericht, wie es Recht ist, tun. Daraufhin nahmen sich die Sendboten eine Bedenkpause, erschienen dann wieder vor Gericht und brachten ausserhalb rechtens vor, daß sie von ihrem Herrn nicht Gewalt hätten, hier rechtlich zu handeln und ihr Herr nicht nach Gebühr geladen sei, aber sie seien bevollmächtigt, gegen den Propst von Berchtesgaden zu antworten. Dagegen wurde von dem Kaiser und dem Reich an die oben erwähnte Ladung an den Erzbischof und den Propst erinnert, und daß beide Parteien, der Erzbischof und der Propst, überein gekommen sind, um eine Bestätigung des oben erwähnten Schiedsspruches beim Kaiser anzusuchen. Was die scheinboten vorgebracht haben, hat hier keinen Einfluß, da es ausser rechtens war. Der K. entscheidet, daß der obige Schiedsspruch daher keine Kraft haben soll, weil er an verbotten stuken aus dem heyligen reich fliessend gehandelt ist.Bei Gericht anwesend waren: Eneas Bischof von Siena, Ulrich Bischof von Gurk, Ulrich Graf zu Helffenstain, Ulrich von Stubenberg, Walther Zebinger, Jörg Ungnad, Jörg Fuchs von Fuchsperg - Hofmarschall, Ulrich Flednitzer, Jörg Rorbacher, der Propst von Stuttgart13, Jörg vom Stam - Chorherr in Augsburg, Meister Hans Hinnderbach, Meister Hans Ratler - Lehrer geistlicher und kaiserlicher Rechte, Otto von Wisenfeld, Hans Pochsawer, Martin Armsperger, Mertt Vorstmaister und Jörg Turner.

Originaldatierung:
Mittichen vor sannd Bertlmeestag des heyligen zwelfboten.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c.

Überlieferung/Literatur

Org. im BayHStA (Sign. KU Berchtesgaden n. 284), Perg., S 18 mit rotem S 16 an Ps. - Kop.: Abschrift 16. Jh. ebenda (Sign. KL Berchtesgaden n. 1), fol. 73r-80r, Pap. - Abschrift 15./16. Jh. ebenda (Sign. KL Berchtesgaden n. 10), fol. 32r-39v, Pap. - Abschrift 18. Jh. ebenda (Sign. KL Berchtesgaden n. 10 1/2) S. 276-303, Pap.

{Druck: Lünig, Reichsarchiv 18 S. 36-41 n. 53.}

Reg.: Chmel n. 3228.

Anmerkungen

  1. 1Von 1449 August 1, vgl. Widmann, Geschichte Salzburgs 2, S. 285.
  2. 2Von 1156 Juni 13 - MGH DD 10, 1 n. 140. RI IV, 2 n. 399.
  3. 3Von 1194 März 22 - RI IV, 3 n. 340, vgl. auch n. 621, 622, 623, 624, 627.
  4. 4Von 1213 Februar 15 - RI V, 1 n. 690, vgl. auch n. 2177.
  5. 5Die Grafen von Sulzbach waren die Gründer des Klosters Berchtesgaden, vgl. Historische Stätten 7, S. 77.
  6. 6Von 1205 März 10 - RI V, 1 n. 102.
  7. 7Von 1208 November 23 - RI V, 1 n. 246.
  8. 8Von 1348 Juli 25 - RI VIII n. 719.
  9. 9Von 1415 April 23 - RI XI n. 1640.
  10. 101409, vgl. Widmann, w. o., S. 213.
  11. 11Zu den beiden letztgenannten Besitzungen vgl. Albrecht, Fürstpropstei Berchtesgaden, S. 11.
  12. 12Erwähnt in Urkunde von 1156 Juni 13 (wie Anm. 2).
  13. 131321 wurde das Chorherrenstift Beutelsbach nach Stuttgart verlegt, vgl. Historische Stätten 6, S. 67. Vgl. auch die spätere Entscheidung des Kaisers von 1458 Oktober 23, Urkunde H. 2 n. 72.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 48, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-08-21_1_0_13_2_0_9176_48
(Abgerufen am 10.11.2024).