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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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Kg. F. bestätigt ein Urteil des königlichen Kammergerichtes unter Albrecht Pottendorf. Vor diesem Gericht sind Jörg Schermer und der Anwalt der Anna Heinrichstorfferin erschienen. Jörg Sch. hat vorgebracht, daß ihm in einem früheren Urteilsbrief des königlichen Kammergerichtes 70 Pfund Regensburger Pfennig und der Wert der Güter Einhausen2 und Mannsdorf aus dem hinterlassenen Gut seines Vetters Nikolaus Heinrichstorffer zugesprochen worden ist3, und ihm weiters durch Wilhelm von Aichperg auf Gebot des Königs Anleite auf das Gut Einhausen, den Hof zu Feldkirchen und das Haus zu Straubing gegeben werden sollte4. Als er aber nach Einhausen, dem Hof zu Feldkirchen und dem Haus zu Straubing mit seinem Sohn reiten wollte, sei er von dem Sohn der Anna H. und dem Richter von Straubing mit gewappneter Hand gefangengenommen worden, der ihn begleitende Notar und ein Priester seien blutig geschlagen worden, ihm seien die Späne, die er zum Beweis der Anleitung aus den Türen der vorgenannten Güter geschnitten hatte, genommen worden. Man habe sie gegen Straubing geführt und dort 6 Wochen, bis zum Eintreffen des königlichen Urteils5, gefangengehalten. Daraufhin hat der Anwalt der Anna H. gemeint, daß die Anleite für das von Nikolaus H. hinterlassene Gut gegolten habe, Jörg Sch. aber Gut der Anna H. angegriffen habe, nämlich Einhausen, den Hof zu Feldkirchen und das Haus zu Straubing. Besonders Einhausen sei von ihr und ihrem Mann erworben und von ihrem Mann an sie vermacht worden. Anna H. ließ den betreffenden Vermächtnisbrief verlesen. Dem Jörg Sch. soll das Gut gegeben werden, das er nach Inhalt der Vereinbarung bekommen hat6. Dieses Gut sei mehr als 70 Pfund Regensburger Pfennige wert. Und was den Frevel betreffe, dessen Anna H. und ihr Sohn angeklagt seien, hätten sie diesen nie begangen. Daraufhin wies Jörg Sch. darauf hin, daß er nicht anders gehandelt habe, als es nach Gerichtsordnung erlaubt wäre. Anna H. habe den Herzog Albrecht von Bayern angerufen, um sie vor solchen Ungerechtigkeiten zu beschützen.Es wird zu Recht erkannt, daß beide Parteien für einen Beweis, das Gut Einhausen betreffend, zugelassen werden sollten. Der Hof zu Feldkirchen und das Haus zu Straubing sollen, wie in Wien geurteilt worden ist7, nicht zu dem hinterlassenen Gut gehören. Jörg Sch. solle das Angebot der Anna H. annehmen, nämlich die 70 Pfund Regensburger Pfennig und den Wert der beiden Güter, was diese innerhalb der nächsten 12 Wochen durchführen soll.Zu Gericht sind gesessen: Heinrich Graf von Lupfen - Landgraf von Stühlingen, Heinrich d. Ä. - Herr zu Gera, Ulrich von Stubenberg, Friedrich von Graben, Heidenreich Truchseß; Doktoren des geschriebenen Rechtes: Ulrich Riederer, Hartung von Capel, Nikolaus von Glatz, Johannes Geininger [?], Arnold von Bremen, Balthasar Motschiedler; Urteiler: Leopold Aspach, Siegmund Rogendorffer, Pilgrim Hodorff, Conrad von Bebenburg.

Originaldatierung:
Vierzehenden tag des monads April.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorff (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Notariatsinstrument des Peter Hainerpach von 1451 April 28 im BayHStA (Sign. KU Niederalteich n. 841), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Das Notariatsinstrument ist in einem sehr schlechten Zustand, daher ist in manchen Fällen eine fehlerhafte Wiedergabe nicht ausgeschlossen, vgl. Urkunde H. 2 n. 36.
  2. 2Über den Besitz Einhausen vgl. Freundorfer, Straubing, S. 227/228.
  3. 3Urkunde H. 2 n. 33.
  4. 4Urkunde H. 2 n. 34.
  5. 5Urkunde H. 2 n. 36.
  6. 6Urkunde H. 2 n. 33.
  7. 7Urkunde H. 2 n. 33.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 38, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-04-14_1_0_13_2_0_9166_38
(Abgerufen am 28.03.2024).