[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2
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Kg. F. gebietet auf Beschwerde des Abtes von Kaisheim1 allen Richtern der Schrannen, Gerichten und Zehentgerichten zu Graisbach, Neuburg und Reichertshofen sowie allen anderen Herrschaften, Gerichten und Amtleuten, das Kloster Kaisheim und seine Untertanen nicht durch Gerichte zu beschweren, da das Kloster selbst Gewalt hat, über seine Leute zu richten und diese vor kein anderes Gericht geladen werden dürfen, ausgenommen die Blutgerichtsbarkeit und vor das königliche Hofgericht2. In Fällen von Blutgerichtsbarkeit sollen die Genannten nur an ihrem Leib und nicht an ihrem Gut bestraft werden.
- Originaldatierung:
- Freitag vor sant Jorgen tag.
- Kanzleivermerke:
- KVr: A.m.d.r.i.c.
Überlieferung/Literatur
Org. im BayHStA (Sign. KU Kaisheim n. 1284), Pap., S rückwärts aufgedrückt (verl.).
{Reg.: Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1519.}
Anmerkungen
Registereinträge
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
[RI XIII] H. 2 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1449-04-18_1_0_13_2_0_9156_28
(Abgerufen am 20.04.2024).