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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 2

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Kg. F. bestätigt dem Marschall Heinrich von Pappenheim, seinem Bruder Konrad und den anderen Brüdern und Erben alle Rechte und Privilegien: [1] Volle Gerichtsfreiheit für die Pappenheimer und ihre Güter, ausgenommen vor dem Heiligen Römischen Reich oder dem Reichspfleger. Auch alle ihre Untertanen sollen vor kein anderes Gericht geladen werden, außer die von P. wollen sie selbst nicht richten. [2] Auch an ihren Nutznießungen sollen sie nicht gehindert werden. [3] Kein anderer Herr oder andere Stadt soll ihre Eigenleute und Landsassen vor der festgesetzten Frist ohne Willen der Pappenheimer schirmen oder wegführen. [4] Sie sollen Frieden und Geleit für alle Bewohner ihrer Stadt Pappenheim für Jahr und Tag haben. Dies soll auch gelten, wenn jemand über Nacht außerhalb der Stadt ist. Wer bei ihnen in Geschäften ist, den mögen sie ebenso schirmen und handhaben. Kontakte zu Juden dürfen nur die P. unterhalten1, auch dem Reich sind sie hier keine Rechenschaft schuldig. Sie sollen das Geleit vom Galgen zu Monheim bis zum Kreuz zu Weissenburg, außerhalb Weissenburgs bis Bubenheim und über die Brücke bis zum Geleit der Grafen von Otting haben. [5] Sie dürfen im Weissenburger Wald ungehindert jagen. Außerdem besitzen sie die gemeinschaftliche Weide von der Brücke zu Solnhofen bis zur Brücke von Bubenheim. [6] Der Kg. verleiht den P. den Waldbann vom Hochholz bis zum Dorntal, von dort bis zur Gebenhallden, von da bis zum Trommetsheimer Berg, von diesem bis zum Schellenberg, weiter bis zum Burgstall bei Treuchtlingen und für alles, was dazwischen bis an die Altmühl liegt. [7] Außerdem verleiht er ihnen den Wildbann und das Forstrecht in den oben genannten Hölzern und Kreisen und weiter bis zur Brücke von Bubenheim und von derselben bis zum Steg gen Eßlingen. Er gibt ihnen noch die besondere Gnade, daß niemand außer den P. in diesem Gebiet jagen darf. Pön 60 Mark Gold, halb in die Kammer und halb dem Marschall von P. zu zahlen.

Originaldatierung:
Negsten montag nach sannt Jacobs tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Hainricus Leubinger doctor prothonotarius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Vidimus des Herzogs Friedrich von Bayern von 1523 September 22 im BayHStA (Sign. KU Kempten n. 2247), Pap.

Reg.: Chmel n. 823; {Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1447}.

Anmerkungen

  1. 1Bereits Kaiser Ludwig hat dem Marschall Rudolf von Pappenheim das Recht verliehen, in P. Juden zu halten (von 1330 Juni 22), vgl. Pappenheim, Die frühen Pappenheimer Marschälle, S. 123 n. 48. Vgl. weiter allgemein zur Problematik dieses Besitzes Eigler, Weissenburger Reichsforst und Pappenheimer Mark, S. 353-377.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 2 n. 6, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-30_1_0_13_2_0_9134_6
(Abgerufen am 19.03.2024).