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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. beurkundet ein Urteil seines Kammergerichts im Verfahren Mgf. Albrechts von Brandenburg einerseits und Bürgermeistern und Bürgern der Stadt Buchau sowie Bauermeistern und Bauern der im Buchauer See Fischrechte besitzenden Dörfer Alleshausen (Alatshausen), Seekirch (Sekirchen), Tiefenbach (Dieffembach) und Oggelshausen (Agelhausen) andererseits. Aufgrund der vom Landgericht Nürnberg ergangenen Sentenzen war dem Mgf. mit vormaligem Kammergerichtsurteil eine weyssung in dieser Angelegenheit zugesprochen worden, woraufhin die Ladung der beklagten Partei erging2. An der von ihm persönlich wahrgenommenen Kammergerichtssitzung am 5. Dezember waren die Parteien anwaltlich vertreten gewesen. Die von der mgfl. Partei beantragte Verlesung der dem Gericht vorgelegten weissung, begegnete die Gegenpartei mit dem Einwand, ihnen seien die Urheber der darin festgehaltenen Aussagen nicht namentlich benannt worden. In dem um die Zuständigkeit des mgfl. Landgerichts geführten Verfahren sei daraufhin Meister Friedrich Mauerkircher als Anwalt der Hzz. Albrecht und Ludwig von Bayern vor Gericht erschienen, und hätte ebenfalls Beschwerde gegen die Anmaßungen Mgf. Albrechts bzgl. der Ausübung des Landgerichts Nürnberg im Lande Bayern eingelegt, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die den Hzz. von Bayern von Kaisern und Königen gewährten Freiheiten und Rechte sowie der Zusage, daß sich die Hzz. von Bayern nach einer nach Fürstenrecht erfolgten Ladung einer gerichtlichen Klärung nicht widersetzen würden. Nachdem das Gericht die Verlesung der weisung zugelassen hatte, wurde die Verhandlung wegen der Beschwerde der Hzz. von Bayern auf den 9. Dezember verschoben. Zu diesem Termin seien neben Friedrich Mauerkircher als hzgl. Anwälte Christoph von Parsberg, Georg von Aham und Hans von Laiming (Laymingen) erschienen, deren vom Gericht benannter Sprecher, Georg von Aham, nochmals die Beschwerde der Hzz. von Bayern vortrug. Nach abermaliger Beratung wurde einhellig zu Recht erkannt, über diese protestacion eine gerichtliche Urkunde auszustellen. Da bey seind gewesen Bf. Ulrich von Gurk, Bf. Georg von Seckau, Gf. Stephan (von Frangepan) gen. Krabath (Krabatten), Johann von Stubenberg, Johann Ungnad, Kammermeister, Hans Laun, Georg und Wolfgang von Saurau, Friedrich vom Graben, Bernhard Krabatsdorfer, Georg von Weißenegg (Weysenegk), Pankraz Rindscheit (Rindtschad), Leopold Aspach, Sigmund von Roggendorf (Rogendorffer) und andere gelehrte ksl. Räte sowie Johann Kautsch und Leonhard Gessel, der recht gelerten, urteyler. Am einlifften tag des monads december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Herrschaftliche Bücher Nr. 8 fol. 4r -5v), Pap. (15. Jh.); Abschrift ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Kopialbücher Nr. 66 fol. 4r -9r), Pap. (18. Jh.).

Reg.: (LICHNOWSKY-)BIRK 6 n. 2058.

Lit.: VOGEL, Eyb S. 18.

Anmerkungen

  1. 1Die Vorlage mit der irrigen Jahresangabe 1450, aber der korrekten Zählung der Regierungsjahre.
  2. 2Siehe n. 572 und 573.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 574, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-12-11_1_0_13_19_0_576_574
(Abgerufen am 19.04.2024).