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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. teilt dem Landrichter und den Urteilern des Landgerichts des Herzogtums Franken mit, daß er die Appellation Ulrichs von Crailsheim (Krewlshein) gegen ein zugunsten Heinz Seiboths gefälltes landgerichtliches Urteils angenommen und den Parteien einen Rechttag vor sich gesetzt habe1. Er gebiet ihnen, solange die Sache bei ihm anhängig ist, nicht weiter zu prozessieren, und erklärt alle von ihnen nach dieser Appellation ergriffenen Maßnahmen für ungültig.

Originaldatierung:
Am s[echtz]ehenden tag des monats Septembris2 . (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unbesiegelte Ausfertigung der ksl. Kanzlei im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliches Landgericht Nürnberg, Akten Nr. 44), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 557 und 558.
  2. 2Durch Ausriß Textverlust in der Datierungszeile.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 556, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-09-16_1_0_13_19_0_558_556
(Abgerufen am 29.03.2024).