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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Rothenburg ob der Tauber (Rotemburg auf der Tauber) unter Bezug auf die in ihrem gegen Meister Konrad Schonauer (Schonawer) geführten Verfahren vom Kammergericht festgelegten Maßnahmen von gerichtz wegen, Heinrich Schonauer und dessen Ehefrau, Konrads Eltern, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefes von den in dieser Angelegenheit geleisteten Verschreibungen und Eidleistungen zu entbinden sowie ihnen und ihrem Sohn alle während des schwebenden Verfahrens einbehaltenen Güter zurückzuerstatten. Er weist sie darauf hin, daß er im Weigerungsfall auf Ersuchen der Kläger kammergerichtlich gegen sie vorgehen werde, so vil sich denn durch recht gepurt. Geben mit urteil . am sibenden tag des monatz Augusti (nach Kop.).

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift zusammen mit n. 548 auf einem Blatt und dem Rückvermerk Copia der keyserlich(e)n botbrief Schonaw(er)s gerichtz handel mit sein(en) widerparthien zu Rot(enburg) ergangen im StA Nürnberg (Sign. Rst. Rothenburg, Akten Nr. 326 pag. 127), Pap. (15. Jh.).

Lit.: KRAFT, Rothenburger Gerichtsleben S. 23-26.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 547, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-08-07_1_0_13_19_0_549_547
(Abgerufen am 29.03.2024).