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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. gebietet dem Erbmarschall und ksl. Rat Heinrich von Pappenheim von gerichtz wegen, entsprechend dem in dem Appellationsverfahren zwischen Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Gemeinde der Stadt Augsburg einerseits und den Erben Peters von Argun (Argon) andererseits vom Kammergericht gefällten Urteil1, auf Erfordern der Parteien weitere Untersuchungen in der Sache anzustellen, dazu alle ihm zu Verfügung kommenden Gerichtsregister, Urkunden und Kundschaften zu nutzen, die ihm benannten Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit zimlichen und billichen penen des rechten zur Aussage zu zwingen, dies alles schriftlich festhalten zu lassen und anschließend under deinem insigel an das ksl. Kammergericht zu schicken. Er weist ihn darauf hin, daß er alle für diese Untersuchung notwendigen Termine den Parteien jeweils vor zeitlich mitzuteilen hat, damit etwaige Einwände gegen Zeugen berücksichtigt werden können.

Originaldatierung:
Geben mit urtail ... am newnden tag des monads Juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli vicecanc. - KVv: Argen (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Herrschaft Pappenheim, Urkunden sub dat.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 532.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 533, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-06-09_2_0_13_19_0_535_533
(Abgerufen am 29.03.2024).