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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. lädt Hans Schön (Schon) aufgrund der Appellation von Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Windsheim gegen ein zu deren Ungunsten gefälltes Urteil des Landgerichts Nürnberg auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich, und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Erfordern der Gegenpartei im Recht verfahren werden wird, als sich nach seiner ordenung gepurt. Am vierundczweinczigistn tag des monads February (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unbesiegeltes Org. (?) im StA Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Urkunden Nr. 169), Pap. (15. Jh.).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 510, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1455-02-24_1_0_13_19_0_512_510
(Abgerufen am 29.03.2024).