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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. teilt dem Landrichter und den Urteilsprechern des Landgerichts zu Nürnberg mit, daß er die Appellation von Hans Ulein (Ullin) von Großlangheim (Grossenlankheim) gegen ein zugunsten des Nürnberger Bürgers Hans Lochner als von spruche und ettlicher schulde wegen gefälltes landgerichtliches Urteil angenommen und den Parteien einen Rechttag vor sich gesetzt habe1. Er gebietet ihnen, solange die Sache bei ihm anhängig ist, nicht weiter zu prozessieren, und erklärt alle von ihnen nach dieser Appellation ergriffenen Maßnahmen für kraftlos.

Originaldatierung:
An eritag nach sand Johanns tag zu sonwenden.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli. - KVv: Hans Ullin appellacion von Hanßen Lochner burger zu Nurmberg etc. (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliches Landgericht Nürnberg, Urkunden Nr. 117), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Sieh n. 458 und 459.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 457, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-06-25_1_0_13_19_0_459_457
(Abgerufen am 29.03.2024).