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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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K. F. teilt dem Landrichter und den Urteilsprechern des Landgerichts zu Nürnberg mit, daß er die Appellation von Ulin Rosch von Feuchtwangen gegen ein zugunsten des Kunz Pfeiff (Pfeyffcuntzen) gefälltes landgerichtliches Urteil angenommen und den Parteien einen Rechttag vor sich gesetzt habe1. Er gebietet ihnen, solange die Sache bei ihm anhängig ist, nicht weiter zu prozessieren, und erklärt alle von ihnen nach dieser Appellation ergriffenen Maßnahmen für kraftlos.

Originaldatierung:
An montag an sand Erasm tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli. - KVv: Kayserlich mandat betr. (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Fst. Ansbach, Kaiserliches Landgericht Nürnberg, Urkunden Nr. 116), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 455 und 456.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 454, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-06-03_1_0_13_19_0_456_454
(Abgerufen am 28.03.2024).