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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. befiehlt Peter Burgner genannt Swab, gemäß dem zugunsten von Bürgermeistern und Rat ergangenen Kammergerichtsurteil1 und der durch den Erbmarschall Heinrich von Pappenheim vorgenommenen, heute dem Kammergericht vorgelegten Bestätigung der eidlichen Aussage2 über die Schadensersatzsumme, den Klägern binnen sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens 150 fl. rh. zu bezahlen. Andernfalls lädt er ihn auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und weist ihn darauf hin, daß auch bei Abwesenheit auf Erfordern der Gegenpartei nach Recht verfahren werden wird.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am vierden tag des monads Augst (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2200), Pap. (15. Jh.).

Lit.: REINLE, Ulrich Riederer S. 250.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 164.
  2. 2Siehe n. 165.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 190, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-08-04_2_0_13_19_0_190_190
(Abgerufen am 28.03.2024).