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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. beklagt sich bei Eb. Dietrich von Köln darüber, daß, entgegen der auch von ihm, dem Eb. und den anderen Kff. zur Behebung verschiedener Mißstände im Reich, vor allem hinsichtlich der heimlichen westfälischen Gerichte beschlossenen Bestimmungen der Frankfurter Reformation1, dennoch weiterhin Prozesse geführt, die Rechtserbieten der Beklagten ignoriert und die zahlreichen kgl. Abforderungen und Prozeßverbote mißachtet würden. Der Kg. verweist insbesondere auf entsprechende Zuwiderhandlungen Konrads von Lindenhorst, der sich Erbgraf zu Dortmund nennt, der doch weder sein ampt noch lehen von uns entpfangen hat, ferner Dietrich Pflügers, der bereits durch uns mit recht seins ampts entsetzt ist2 , sowie eines gewissen Manhof, der sich Freigraf zu Waldeck nennt. Um den Rechten der Beklagten zu genügen, die in der Reformatio ausgewiesenen Bestimmungen einzuhalten und in Anbetracht der Tatsache, daß die genannten Erb- und Freigrafen dem Eb. als Hz. von Westfalen untertan sind, ermahnt er ihn darüber zu wachen, daß die Verfahren der heimlichen Gerichte gemäß den Bestimmungen ihrer Errichtung durch K. Karl (IV.)3 und der genannten Reformation erfolgen, damit durch ordnungsgemäßen Gerichtsgang weitere Beschwerden gegenstandslos werden.

Originaldatierung:
Am sibenzehenden tag des mondes July (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Jo(hannes) de Neitb(er)g ref. (nach Kop.)

Überlieferung/Literatur

Kop.: Abschrift mit dem vorne angebrachten Vermerk Colen den sol man hee behalten im StA Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Akten, Nr. 18), Pap. (15. Jh.).

Auch ohne ausdrückliche Nennung der Beklagten steht das Stück sicher in Zusammenhang mit den ab 1450 vor verschiedenen westfälischen Freistühlen gegen die Stadt Windsheim geführten Verfahren, siehe unsere n. 95-98, 137, 170-175.

Anmerkungen

  1. 1Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 4 n. 41).
  2. 2Vgl. n. 97 und 172.
  3. 3Von 1371 November 25 (RI VIII n. 5007).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 183, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-07-17_1_0_13_19_0_183_183
(Abgerufen am 28.03.2024).