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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. wirft Engelhard von Seinsheim vor, das vormalige kgl. Gebots1 mißachtet zu haben und lädt ihn aufgrund der Appellation von Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Windsheim gegen das vor Heinrich von Lindenhorst, der sich Erbgraf zu Dortmund nennt, betriebene Verfahren samt bereits ergangener Urteile auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, daß auf Erfordern der Kläger auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird. Er gebietet ihm nochmals, jegliches weitere Prozessieren zu unterlassen, erklärt alle dem zuwiderlaufende Maßnahmen für kraftlos und weist ihn darauf hin, daß über seinen Ungehorsam nach Maßgabe der Reformatio2 geurteilt werden wird.

Originaldatierung:
Am achtundzwaintzigisten tag des monads Juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Akten, Nr. 13 fol. 20), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift im Historischen Archiv des GNM Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Fasz. 7/2 sub dat.), Pap. (15. Jh.).

Lit.: VEIT, Feme S. 173 n. 165.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 137.
  2. 2Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 4 n. 41).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 173, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-06-28_4_0_13_19_0_173_173
(Abgerufen am 28.03.2024).