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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. wirft Hans von Heßberg zu Uffenheim vor, das vormalige kgl. Gebot1 mißachtet zu haben und lädt ihn aufgrund der Appellation von Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Windsheim gegen die am Freistuhl in der Haspe gegen diese ergangenen Urteile auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, daß auf Erfordern der Kläger auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird. Er gebietet ihm nochmals, jegliches weitere Prozessieren vor diesem oder einem anderen Freistuhl zu unterlassen, erklärt alle dem zuwiderlaufende Maßnahmen für kraftlos und weist ihn darauf hin, daß über seinen Ungehorsam nach Maßgabe der Reformatio2 geurteilt werden wird.

Originaldatierung:
Am achtundzwaintzigisten tag des monads Juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Akten, Nr. 1a), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift3 mit den rücks. Vermerken Hanns von Hespurgk ladung und Wynnsheim gegen Hannsn von Heesburg und Engelh (ard) von Saunsheim ebd. (ebd.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere n. 96.
  2. 2Siehe Regg.F.III. H. 4 n. 41.
  3. 3In der als Konzept der Windsheimer Ratskanzlei anzusehenden Überlieferung wird zusätzlich auf den weiteren Prozeßgang vor Konrad von Lindenhorst, Erbgraf zu Dortmund, verwiesen. Dieses Verfahren ist ausweislich der dichten Überlieferung jedoch nicht auf Betreiben des von Heßberg, sondern auf dasjenige Engelhards von Seinsheim in Gang gesetzt worden, s. n. 97 und 137. Offenbar liegt hier eine irrtümliche Vermengung der zeitgleichen Verfahren und ihrer Schriftsätze vor.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-06-28_2_0_13_19_0_171_171
(Abgerufen am 28.03.2024).