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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. wirft Hermann Hackenberg, der sich Freigraf zu Volmarstein (Volmerstain) nennt, vor, das vormalige kgl. Prozeßverbots1 mißachtet zu haben und lädt ihn aufgrund der Appellation von Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Windsheim gegen die am Freistuhl in der Haspe gegen sie zugunsten des Hans von Heßberg ergangenen Urteile auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und erklärt, daß auf Erfordern der Kläger auch bei Abwesenheit verhandelt werden wird. Er gebietet ihm nochmals, jegliches weitere Prozessieren zu unterlassen, erklärt alle dem zuwiderlaufende Maßnahmen für kraftlos und weist ihn darauf hin, daß über seinen Ungehorsam nach Maßgabe der Reformatio2 geurteilt werden wird.

Originaldatierung:
Am achtundzwaintzigisten tag des monads Juny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michahel de Pfullendorf.

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Windsheim, Akten, Nr. 1a), Pap., rotes S 11 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift mit den rücks. Vermerken Herman Hackenberg dem freygreffen der and (er) pott und lad (ungs)breyff auch von Hesperg weg (en) und Wynsheim gegen Hakemb (er)g ebd. (ebd.), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Siehe unsere n. 95.
  2. 2Die sog. "Reformatio Friderici" von 1442 August 14 (Regg.F.III. H. 4 n. 41).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 170, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-06-28_1_0_13_19_0_170_170
(Abgerufen am 28.03.2024).