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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. verkündet das heute unter dem Vorsitz Albrechts von Pottendorf gefällte Urteil seines Kammergerichts im Prozeß Peter Burgners genannt Swab gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Nürnberg, demzufolge die Klage zurückgewiesen wird. Peter Burgner brachte dem Gericht vor, daß sich Fremde seines Erbes, namentlich zweier Häuser zu Nürnberg samt des Inventars bemächtigt hätten. Seine Klage war vom Nürnberger Stadtgericht mit Hinweis auf eine eidliche Aussage der beklagten Besitzer der Güter abgewiesen worden. Er forderte daher Bezahlung seines verlorenen Gutes und behielt sich weitere Schadensersatzleistungen vor. Darauf entgegnete der Nürnberger Anwalt Erhard Gyner, daß das Nürnberger Stadtgericht rechtmäßig verfahren sei und im übrigen Bürgermeister und Rat der Stadt in dieser Angelegenheit rechtlich nicht belangt werden könnten. Der Kläger suchte daraufhin, durch Verlesung etlicher Schriftstücke das unrechtmäßige Verfahren des Stadtgerichts, insbesondere die Weigerung seiner Zeugnisaufnahme, zu beweisen, was vom Anwalt der Beklagten wiederum als gegenstandslos angesehen wurde. Aufgrund der Zeugnisverweigerung forderte der Kläger schließlich eine unter Eid abzugebende Entschuldigung der Beklagten. Aufgrund unzureichender Beweismittel wird die Klage vom Gericht mit einhelliger urteil zurückgewiesen. Hiebey seind gewesen die Ritter Johann von Stubenberg, Prokop von Rabenstein, Friedrich Muracher (Mauracher), die doctores Ulrich Sonnenberger, kgl. Protonotar, Ulrich Riederer, Hartung von Cappel, Hans Erengewr, Konrad von Hallstatt, Nikolaus von Lützelburg (Lutzemburg), Nikolaus von Glatz (Glotz), Arnold von Bremen sowie Hans Ulrich von Stoffeln, Pilgrim von Heudorf (Hodorff), Hans Knüttel2 (Knuttel) und Wolfgang von Saurau (Sawrer), alle rechtsprechere.

Originaldatierung:
Am freitag dem sibenundzwaintzigisten tag des monads February.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michel de Pfullendorff. - KVv: Neurmberg und Peter Swb (sic!) (Blattmitte); Nur(mberg) (rücks. auf dem Pressel).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Kaiserprivilegien Nr. 424), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Notariatsinstrument3 des öff. Notars Konrad Kessler, Kler. des Würzburger Bistums, von 1451 September 20 mit dem Rückvermerk Ein vidimus eines urtails gen Pet(ern) Swob(e)n an dem koniglich(en) hoff erlangt von der hawbpt clage weg(e)n. De a(nn)o 1451 ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2203), Perg. - Abschrift ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Urkunden des 7-farbigen Alphabets Nr. 2176), Pap. (15. Jh.).

Eine nicht näher bezeichnete Abschrift des Urteils gelangte Anfang April 1451 nach Nürnberg (verzeichnet im NBR n. 2238).

LIT.: REINLE, Ulrich Riederer S. 250; HIRSCHMANN, Muffel S. 318; VEIT, Feme S. 220f.

Anmerkungen

  1. 1Da zum gleichen, korrekt wiedergegebenen, Datum die Ladung um Schadensersatz erging (n. 140), beruht die falsche Tagesangabe zum richtigen Wochentag unserer Vorlage wohl auf einem Versehen des Kanzlisten.
  2. 2Identisch mit dem in Regg.F.III. H. 9 n. 128 unidentifizierten Kammergerichtsbeisitzer Hans Kuncel. Hans Knüttel ist vielfach in mgfl.-badischen Diensten nachgewiesen, siehe die umfangreichen Nachweise in Regg. Baden 3 und 4. Zur Familie vgl. KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch 2 S. 330-331.
  3. 3Das Notariatsinstrument wurde auf Ersuchen des Nürnberger Bürgermeisters Berthold Volckamer ausgestellt und bezeugt von dem öff. Notar Heinrich Steinmetz (Steimitz) sowie von Hans Platerberger (Platterberger) d. Ä., Hans Platerberger d. J. und Hans Reynolt, alle Einwohner zu Nürnberg.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 139, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-02-26_2_0_13_19_0_139_139
(Abgerufen am 19.04.2024).