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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. beurkundet auf Ersuchen Nürnbergs, daß die rechtliche Entscheidung der Mißhelligkeiten zwischen Mgf. Albrecht von Brandenburg einerseits und Bürgermeistern, Rat, Bürgern und Einwohnern zu Nürnberg andererseits auf freitag nachst nach sant Johanns tag zu sunwennden (1451 Juni 25) verschoben worden ist. Aufgrund der von beiden Parteien beschlossenen Bamberger Richtung und auf ihr beiderseitiges Ersuchen hatte er zunächst einen Rechttag auf montag nach der heiligen dreyer Kunig tag (1451 Januar 11)1 anberaumt, der dann auf freitag nach sant Fabian und Sebastian tag (1451 Januar 22)2 verschoben wurde. Die Nürnberger Anwälte brachten dem Gericht in unserm kungcklichen hove ihre Klage gegen Einlassungen der mgfl. Botschaft vor, denen zufolge der Mgf. wegen ungebührlicher Vorladung die vom Kg. anberaumten Rechttage nicht zu besuchen habe. Aufgrund der Forderung der Anwälte, diese außergerichtlich erfolgte Einlassung nicht zuzulassen, wurde das Verfahren auf den folgenden Samstag (1451 Januar 23) vertagt. Die an diesem Tag erneut vorgebrachte Unterlassungsklage wurde dahingehend entschieden, daß unter der Voraussetzung der vollen Handlungsgewalt mit der mgfl. Botschaft nach Recht verfahren werden wird, ansonsten sie gemäß ihrer persönlichen Beglaubigungen zwar angehört werde, ihre Aussagen aber für die klagende Partei unschädlich sein sollen. Die Nürnberger Anwälte brachten dem Gericht daraufhin vor, daß Mgf. Albrecht vor etlichen Jahren in verschiedenen, meist Klöster der Stadt Nürnberg betreffenden Angelegenheiten, gegen die Nürnberger vorgegangen war, woraufhin diese sich zu Recht erboten und der Kg. durch seine Inhibition beden parthien das recht geöffnet habe3. Die Inhibition konnte dem Mgf. erst, nachdem die Fehde bereits geraume Zeit andauerte, auf einem Tag zu Bamberg in Gegenwart zahlreicher Kff. Fürsten usw. verkündet werden. Entgegen dem damit eröffneten gerichtlichen Verfahren hatte der Mgf. sie ausweislich der dem Gericht vorgelegten Fehdebriefe weiterhin bekriegt, ihnen dabei mehrere Schlösser abgenommen und Schäden zugefügt. Im kgl. Auftrag4 hatten daraufhin kgl. Räte zusammen mit zahlreichen Fürsten und deren Räten ein Schiedsurteil gefällt, wonach die Schlösser Lichtenau (Liechtenaw), Bruckberg (Brugperg), Uehlfeld (Ultfelden) und Lonnerstadt (Lonerstatt) bis zum rechtlichen Entscheid in mgfl. Hand bleiben sollten. Gemäß diesem, dem Gericht vorliegenden Schiedsurteil sei den Parteien durch seinen Beauftragten5 Erbmarschall Heinrich von Pappenheim ein Rechttag zum oben genannten Termin gesetzt worden, der nun mit Aufschüben an dem genannten Samstag stattfand. Die entsprechenden Schreiben des Erbmarschalls lagen dem Gericht vor. Die Nürnberger Anwälte forderten die Herausgabe der entwendeten Schlösser, eine Schadensersatzleistung in Höhe von 20000 fl. und stellten weitere Ansprüche, deren rechtliche Abwicklung im genannten Schiedsurteil beschrieben seien, bis zur Erfüllung dieser Forderung zurück. Die mgfl. Botschaft entgegnete darauf ausserhalb rechtens, daß Mgf. Albrecht unter Hinweis auf seinen fürstlichen Stand, worüber Vidimus entsprechender Urkunden Kg. Karls IV.6 vorgelegt wurden, nicht rechtsgültig geladen worden sei. Ferner beinhaltete das von Nürnberg veranlaßte Ausschreiben Anderes und Weiterreichendes als in der Bamberger Richtung vereinbart. Sollte der Mgf. nach fürsten recht geladen werden, würde er dem gehorsam Folge leisten. Auf ihr Erfordern, ihrerseits Ladungen gegen Nürnberg zu erhalten, wurde das Verfahren abermals vertagt auf mittwoch nach sant Pauls kerung tag (1451 Januar 27). Zu diesem Termin wurden Klage und außergerichtliche Widerrede der Parteien ebenso wie der von Peter Knorr, Propst zu Wetzlar, Hans von Seckendorff gen. Aberdar, Michel Jacobi, Dekan, und Wenzel Reynman, Chorherr zu Ansbach, brieflich übermittelte Standpunkt Mgf. Albrechts nochmals ausführlich im Beisein zahlreicher Kff. Fürsten und städtischen Ratsbotschaften beraten, eine Entscheidung aber auf 1451 Juni 25 verschoben. Bis dahin wird den Parteien ein Rechttag zu gütlicher Einigung gesetzt, im Falle des Fehlschlagens soll dies weder den vorgenannten Aufschubtermin noch die Rechte der Parteien beeinträchtigen.

Originaldatierung:
Am mittwochen sant Scolasticen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Udalricus Wältzly. - KVv: Nurmb(er)g (vorne auf dem rechten Pressel); Nurmb(er)g abscheid zur Newnstat außgang(en); Nuremberg a(nn)o 1451 (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Päpstliche und fürstliche Privilegien, Nr. 248), Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 16 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden 2 Nr. 1, fol. 270v -275v und Nr. 2 fol. 201v -205v), Pap. (15. Jh.); Abschrift in der "Schürstab Chronik" ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Handschriftensammlung Nr. 59 fol. 249r -251v), Pap. (15. Jh.); Abschrift ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden 126 Nr. 1 fol. 218v -222r), Pap. (15. Jh.); Abschrift ebd. (Sign. Rst. Rothenburg, Akten Nr. 326 pag. 121-124), Pap. (15. Jh.); Fünf Abschriften jeweils mit der verfälschten Datierung am mitwoch(e)n nach sant Scolastica tag (1451 Februar 17) ebd. (Sign. Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Anhang, S I L 1 Nr. 14a fol. 58v -63r), Pap. (15. Jh.), ebd. (Sign. Fst. Ansbach, Beziehungen zu Benachbarten, Nürnberger Bücher Nr. 29 fol. 111v -115r bzw. 130v -133v und Nr. 13 fol. 89v -92r), Pap. (15. bzw. 16. Jh.) und ebd. (Sign. Fst Ansbach, Kopialbücher 112 Nr. 49), Pap. (18. Jh.).

Erwähnt bei MÜLLNER, Annalen 2 S. 483.

Lit.: HANSEN, Martin Mair S. 23-33; REINLE, Ulrich Riederer S. 246-249.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 20.
  2. 2Der Aufschub dürfte ohne besondere schriftliche Anweisung während des ersten Rechttages ergangen sein.
  3. 3Siehe n. 20-23.
  4. 4Regg.F.III. H. 14 n. 499.
  5. 5Siehe n. 24.
  6. 6Es handelt sich um ein Privileg von 1363 März 17 (RI VIII n. 3934).

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 102, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1451-02-10_1_0_13_19_0_102_102
(Abgerufen am 19.04.2024).