[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 19

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Kg. F. teilt dem (Bf. von Bamberg) die ihm von Bürgermeistern, Rat und Gemeinde der Stadt Nürnberg vorgebrachte Klage mit, wonach diese trotz ihres Rechtserbietens auf die zuständigen weltlichen Gerichte vor das geistliche Gericht des Domdekans zu Bamberg geladen worden seien, obwohl dies dem gemeinen Rechtsgrundsatz, daß weltliche Angelegenheiten nicht vor geistlichen Gerichten verhandelt werden sollen, ebenso widerspreche wie ihren, von seinen Vorgängern, römischen Kaisern und Königen, und ihm selbst erteilten Privilegien2. Er gebietet ihm daher, den Domdekan Wolfram anzuhalten, dies unter Androhung der in den Nürnberger Privilegien ausgewiesenen Pönen zu unterlassen.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Unvollständige und undatierte Abschrift im StA Nürnberg (Sign. Rst. Nürnberg, Akten des 7-farbigen Alphabets Nr. 86 fol. 27r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Nur in diesem Zeitraum kann ein Wolfram als Domdekan nachgewiesen werden. Es handelte sich um den ab 1432 August 2 als Bamberger Kanoniker auftretenden Wolfram von Rotenhan, vgl. KIST, Matrikel S. 337 n. 5114 und KIST, Domkapitel S. 255 n. 171.
  2. 2Regg.F.III. H. 14 n. 13.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 19 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1450-05-14_1_0_13_19_0_29_29
(Abgerufen am 19.03.2024).