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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F.1, vertreten durch seine Gesandte Hans von Rohrbach, Freiherr von Neuburg am Inn, und Dr. Sigmund Drechsler einerseits und andererseits Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut), vertreten durch dessen Gesandte und Räte Meister Martin Mair, Hofmeister Dr. Wilhelm Treuchtlinger und Wolfgang von Kamer, versprechen den von Kg. Georg (von Podiebrad) von Böhmen ausgestellten Ausgleich einzuhalten, den dieser zur Beendigung der beiderseitigen kriegen und aufruren, aber auch wegen der Gefahr, die von den Turcken und veindt christengelaubens, die christenheit zuvertiglen teglichs untersteen, vermittelt hat. Dabei wurden folgende Punkte festgelegt: 1)2 In der Auseinandersetzung zwischen Hz. Ludwig von Bayern und Bf. und Kapitel von Eichstätt soll K.F. die macht haben, bis zum kommenden heiligen christag (Dezember 24) zwischen den folgenden zwei Möglichkeiten zu entscheiden und dementsprechend Hz. Ludwig schriftlich zu informieren: Die erste Möglichkeit sieht vor, daß Hz. Ludwig und der Bf. und das Kapitel von Eichstätt bis zum kommenden mitfasten (1464 März 11) eine verschreibung erstellen, mit der bis dahin bestehende Verschreibungen für ungültig erklärt werden. Dabei sollen der Bf. und das Kapitel von Eichstätt auch versprechen, künftig gegen Hz. Ludwig und dessen Sohn Georg keine vehde und veintschafft noch aufrur anzufangen, und, solange Hz. Ludwig lebt, bei ihm die Zustimmung für künftige Einigungen und Bündnisse einzuholen oder ihn in den Verträgen auszunehmen. Beide Parteien sollen die Feinde der jeweiligen anderen Partei nicht unterstützen, gegenseitig ihre Herrschaften, Gerichte und Gebiete beachten und den gerechten Handel zulassen. Wird eine der Parteien in einen Krieg verwickelt, soll ihr die andere Partei nach Aufforderung zur Hilfe eilen und dabei ihre Schlösser öffnen und den failen kawff vergunnen. Künftige Bischöfe und Mitglieder des Kapitels von Eichstätt sollen mit ihrem Eid versichern, daß sie sich an den Inhalt dieser Bestimmungen halten werden. Von dieser Verschreibung soll von beiden Seiten der Papst und K.F. ausgenommen werden und Hz. Ludwig darf auch puntgenossen bestehender Bündnisse bis zu deren Ablauf ausnehmen. Sollte K.F. einer solchen Verschreibung zwischen Hz. Ludwig und den Eichstättern zustimmen, müssen innerhalb von drei Monaten die dementsprechenden Urkunden ausgestellt werden. Im anderen Fall soll K.F. als Kläger im Namen derer von Eichstätt innerhalb von drei Monaten einen Gerichtstag einberufen, der aber nicht mit fuersten des Reichs sondern mit Räten besetzt wird, die er (K.F.) der sachen halben aus ihrer Pflicht entläßt, damit sy ihm gewandt seinndt. Dort soll Hz. Ludwig oder dessen Anwalt sich verantworten, damit in den sachen beschehen, was recht ist. 2) Forderungen, wie die der ksl. Räte Gf. Ulrich von Öttingen und Heinrich Marschall von Pappenheim sowie der Städte Augsburg und Donauwörth, die durch den kriegshandel entstanden sind, werden in den folgenden Artikeln dieses Vertrags geregelt. Wegen den nicht kriegsbedingten Forderungen soll K.F. zu einem gütlichen Tag einladen, die Betroffenen anhören und entscheiden. 3) Im Streit um die 8.000 fl. Judensteuer, die Juden aus Regensburg zu Ehrung des Kaisers schuldig sind, wird festgelegt, daß Hz. Ludwig diese mit ksl. gebot oder ander brief bis zu vaßnacht (1464 Februar 14) einnehmen und zur Hälfte an die ksl. Kammer abführen soll. 4) Mit der Verschreibung der Vorfahren Hz. Ludwigs über 75.000 fl. auf die Stadt Donauwörth (Swebischwerde), soll verfahren werden, wie hernach von der auffschleg und newung wegen gesetzt wird. Forderungen Hz. Ludwigs wegen der ksl. auffschlag und newung auf Salz, Eisen, Wein und andere Waren sollen ruhen. 5) Leute und Güter in Österreich, die zu den Prälaten und Untertanen Hz. Ludwigs gehören, sollen entsprechend ihrer Briefe und Freiheiten sowie nach altem Herkommen unbeswert bleiben. 6) K.F. soll, sobald er wieder im Besitz der Stadt Wien ist, Hz. Ludwig der freuntschafft wegen den Cilli-Hof in Wien3 oder einen vergleichbaren Hof überschreiben und mit freiung und verschreibung versehen. 7) Die Forderung Hz. Ludwigs an K.F. über 3.000 Pfd. Pf. soll aufgegeben werden. 8) Die vehde zwischen Hz. Ludwig und dem Planckensteiner4 wird als beendet erklärt, falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt, soll der Kaiser vermitteln. 9) Nach Angaben Hz. Ludwigs haben Hans Stribersdorfer und zwei seiner Bürger zu Braunau sowie einer zu Lauingen ihr Hab und Gut im ksl. Geleit verloren, dies soll ihnen auf ihr Gelübde hin zurückgegeben werden. 10) Lehen, die anläßlich des Krieges aufgesagt worden waren, sollen den früheren Besitzern erneut verliehen werden, wenn sie innerhalb von einem quatember darum ansuchen und sich zu ihrer gewöhnlichen Lehenspflicht bekennen. 11) Die Helfer und Helfeshelfer beider Seiten, seien es Könige, Fürsten, Grafen, Freie, Ritter, Knechte, Reichstädte, Bürger oder Bauern, sollen das, was sie an Schlössern, Städten, Klöstern, Märkten, Dörfern, Höfen, Wiesen, Äckern, Wäldern, Zinsen oder Renten in diesen vehden und kriegen vor oder nach dem fride zu Nürnberg5 eingenommen haben, ohne Entgeld zurückgeben. 12) Die Ritterschaft, die während des Krieges von beiden Seiten in gelubden, aiden oder verschreibungen genommen wurden, sollen davon ledig gesprochen werden und ihre verschreibungen zurückerhalten. Die Gefangenen beider Seiten sollen innerhalb von zwei Monaten freigelassen werden, daraus entstandene Bürgschaften und Verpflichtungen sollen ledig sein. 13) Alle bisher noch nicht bezahlten Entschädigungen aus Schatzungen, Brandschatzungen und Bürgschaften sollen ledig sein. Auch alle anderen Forderungen, die die eine Seite gegenüber der anderen hat oder zu haben glaubt, sowie alle Ungnaden und Unwillen, die während des Krieges durch Raub, Todschlag, Brand oder Maut- und Steuererhöhung auf beiden Seiten entstanden sind, sollen künftig keinen Bestand mehr haben. 14) Der Kaiser soll sich künftig gegenüber Hz. Ludwig verhalten, wie es einem Kaiser gebührt. Umgekehrt soll Hz. Ludwig sich dem Kaiser gegenüber verhalten, wie es sich einem Fürsten des Reichs und Lehensträger geziemt und wie er es schon vor seiner aufsagung getan hatte. Die ksl. Gesandten wie auch die Gesandten Hz. Ludwigs versprechen entsprechend ihrer der Gegenseite übergebenen machtpotschafften6 die Einhaltung dieser Vereinbarung, von der jede Seite ein gleichlautendes Exemplar erhält, bey seinen keiserlichen worden bzw. bey seinen furstlichen wuerden. Am dienstag vor sand Bartholomeus tag.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1463 VIII 23), Perg., 6 SS Kg. Georgs, der ksl. Gesandten Hans von Rohrbach und Sigmund Drechsler und der bayerischen Gesandten und Räte Meister Martin Mair, Hofmeister Dr. Wilhelm Truchtlinger und Wolfgang von Kamer an Ps., mit einem Vermerk der böhmischen Kanzlei A.m.d.r. Procopius de Rabenstein cancellarius. Druck: MÜLLER , Reichstags-Theatrum 2 S. 178; LÜNIG , Reichs-Archiv 4/1 S. 72; DUMONT , Corps III/1 S. 288ff. n. 223 (datiert August 22 und variiert zum Org. u.a. in der Reihenfolge der Artikel). Reg.: CHMEL n. 4022 (datiert August 22); LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 804. Lit.: KLUCKHOHN, Ludwig der Reiche S. 233ff.; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 435ff.; zum Vorfeld vgl. die Angaben in n. 320.

Anmerkungen

  1. 1Diese Urkunde wurde durch die beiden ksl. Gesandten aufgrund des obigen Gewaltbriefes besiegelt, K.F. war weder persönlich anwesend, noch wurde eines seiner Siegel an die Urkunde gehängt. Wegen seiner Wichtigkeit für die Reichspolitik K.F.s haben die Bearbeiter beschlossen, von diesem Stück ein eigenes Regest anzufertigen. Daß der Kaiser diesen Vertrag anerkannte, zeigt sich in seiner Mitteilung an Hz. Ludwig von Bayern von 1463 November 5, worin er im Streit zwischen dem Bayern mit Eichstätt (vgl. §1 des Vertrages) den rechtlichen Austrag wählte; dazu KLUCKHOHN , Ludwig der Reiche S. 234 mit Anm. *. – Zur Problematik der Aufnahme dieses Stückes vgl. in unserer Einleitung S. 30.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Nach dem Druck bei DUMONT erhebt Hz. Ludwig durch ein geschäfft Anspruch auf diesen Hof. Dort befinden sich auch noch zwei weitere Passagen, die in dem hier genannten Org. fehlen: Jeder Beteiligte soll das, was er bei Wirten verzehrt hat, selbst bezahlen. Auch soll Hz. Ludwig innerhalb von zwei Monaten alle im Krieg eingenommenen Kleinode dem Kaiser gegen Quittung zurückgeben.
  4. 4Möglicherweise ist damit Pankraz von Plankenstein gemeint; zu ihm vgl. n. 300.
  5. 5Zur ksl. Vollmacht s. n. 284. Hz. Ludwig von Bayern-Landshut stellte für seine Gesandten am 24. Juni 1463 die entsprechende Vollmacht aus; Org. im HHStA (Sign. AUR 1463 VIII 23), Perg., S des Ausst. an Ps.
  6. 6Siehe n. 320.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 331, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1463-08-23_1_0_13_18_0_331_331
(Abgerufen am 29.03.2024).