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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F.1 und Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich besiegeln die abrede und taiding, mit der Kg. Georg (von Podiebrad) von Böhmen die merklichen und hohen zwitrecht zwischen K.F. einerseits und Ehz. Albrecht, den landleuten von Österreich unter der Enns und der Stadt Wien anderseits, beilegt. Es wurden folgende Punkte festgelegt: 1)2 Die Feindlichkeiten sollen von beiden Seiten sofort beendet werden und für immer ruhen. 2) Ehz. Albrecht soll alle Schlösser, Städte, Ländereien, Leute und Herrschaften des Fürstentums Österreich unter der Enns, die er in den vergangenen kriegen an sich gebracht hatte, gänzlich zu Händen K.F.s abtreten. 3) K.F. soll das Fürstentum Österreich mit allen Prälaten, Herren, Rittern, Knechten, Städten, Schlössern, Gemeinden, allen fürstlichen gerechtikeyt und gewaltsam, allen geistlichen und weltlichen Lehen, Renten, Nutzen und Zubehör, die ihm Ehz. Albrecht vormals zugetaylt hatte3, an diesen für acht Jahre in furstlicher regierungsweys abtreten. 4) Nach Ablauf der acht Jahre, oder falls Ehz. Albrecht verstirbt früher, soll das Fürstenturn Österreich unter der Enns wieder an K.F. oder seine Erben fallen, doch sollen nun acht Vertreter der vier Stände an der Regierung beteiligt werden (mit solhem unterschaid das alsdann die regirung des lannds durch die landtlewt der vier stennde achten aus derselben landschaft bevolhen werden). Dabei soll oberkeyt und herlikeyt wie auch die Nutzen und Gülten bei K.F. und seinen Erben bleiben, wenn auch die acht ständischen Vertreter durch die Einnahmen der Nutzen ausgehalten werden sollen. Nach Ablauf der achtjährigen Frist sollen die landtleutt und Städte nach notturft versorgt werden, wie es nach altem Herkommen und verschreibungen der Fürsten von Österreich üblich ist, auch sollen ihre Privilegien und Freiheiten bestätigt werden. 5) Ehz. Albrecht soll K.F. als Ausgleich für das Fürstentum Österreich unter der Enns jährlich zu sand Nicklas tag (Dezember 6) 4.000 fl. ung. nach Wiener Neustadt bezahlen, wofür K.F. jedes Mal eine Quittung auszustellen hat. Über diese Zahlungsvereinbarung wird die königliche (böhmische) Kanzlei noch für Ehz. Albrecht einen sunderen brieff entsprechend einer nottel ausstellen. 6) Ehz. Albrecht darf im Fürstentum Österreich unter der Enns ohne Zustimmung und Wissen K.F.s oder dessen Erben keine Herrschaften, Renten, Gülten, Nutzen, Schlösser, Städte etc. empfrembden, verseczen oder verkaufen. 7) Von den Bestimmungen dieses Vertrages ausgeschlossen ist das Hz. Sigmunds von Österreich zustehende Drittel der Einnahmen des Fürstentums Österreich unter der Enns4. 8) Kaiserin Eleonore, ihre Jungfrauen und ihr Hofgesinde sollen das, was ihnen an Kleidung, Kleinoden, Pferden, Wagen usw. entzogen wurde, ohne eyntrag und widerstandt zurückerhalten. 9) Alle Schlösser, Häuser, erben, Hofstätten und Gründe, die der Kaiser oder Ehz. Albrecht von den Anhängern der jeweiligen Gegenpartei, seien sie geistlich oder weltlich, adelig oder bürgerlich, eingezogen haben, sollen zurückgegeben werden. 10) Besitzungen des Kaisers, seien es Kleinode, Silbergeschirr, puchsen, gschoss und Harnische, welche dieser von ausseren seinen landen erhalten hatte, und sich nun in Wien oder in der (Wiener) Burg befinden, sollen ihm wieder zurückgegeben werden. 11) Alle brieff, privilegia, urbar und register, die zum Fürstentum Österreich gehören, und das heiltumb, die von alters her in der Kapelle der (Wiener) Burg aufbewahrt werden, sollen in der Burg verbleiben. 12) Alle Gefangene, die von beiden Seiten genommen wurden, wie auch die Wiener Bürger, die in des keysers glubde und venkgnuss komen sein, sollen onentgeltnuss freigelassen werden. 13) Was der Kaiser während seiner Regierung rechtlich verschriben und verliehen hat, soll beibehalten werden. Bei Beschwerden soll darüber nach dem Landesrecht des Fürstentums Österreichs verfahren werden. Aufgesagte Lehen sollen wieder zurückgegeben werden. K.F. und Ehz. Albrecht versprechen bei ihren keyserlichen und furstlichen wortten und wierden, daß sie sich an den Inhalt dieser Vereinbarungen halten werden.

Originaldatierung:
Am pfingtag vor sand Barbare der heiligen junckfrawn tag.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1462 XII 2)5, Perg., rotes S 18 in wachsf. Schüssel mit rücks. wachsf. S 16, S Kg. Georgs von Böhmens in Schüssel und S Ehz. Albrechts jeweils an Ps. und mit einem Kanzleivermerk der böhmischen Kanzlei: A.m.d.r. Procopius de Rabenstein cancell(arius). Druck: KURZ , Österreich 2 S. 232 n. 31; DUMONT , Corps III/1 S. 278f.; ZIMERMAN , Urkunden und Regesten n. 88 (Teildruck). Reg.: CHMEL n. 3951; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 716. Lit.: KLUCKHOHN, Ludwig der Reiche S. 225ff; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 341; SCHALK, Zeit des Faustrechts S. 329f.; VANCSA, Geschichte 2 S. 403f.; NIEDERSTÄTTER, Jahrhundert der Mitte S. 147; OPPL, Nachrichten Wien S. 185f.; CSENDES, Vom späten 14. Jahrhundert S. 165f.

Kommentar

Zum Ablauf der Ereignisse vgl. u.a. CSENDES , Wien in den Fehden S. 10ff.; NIEDERSTÄTTER , Jahrhundert der Mitte S. 252ff.

Anmerkungen

  1. 1Aussteller der Urkunde ist Kg. Georg und dessen Kanzlei. K.F. und Ehz. Albrecht VI., der in der Urkunde sowohl als Ehz. als auch als Hz. bezeichnet wird, werden in dritter Person genannt, sie besiegeln aber die Urkunde. Vgl. dazu auch in unserer Einleitung S. 30.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Vgl. dazu den Vertrag zwischen Kg.F. und Ehz. Albrecht von 1443 März 30 in Regg.F. III. H. n. 132.
  4. 4Vgl. dazu n. 28.
  5. 5Es befindet sich in diesem Bestand auch noch ein zweiter Karton mit derselben Signaturangabe, in dem sich die "Vorakten" zu diesem Frieden befinden; vgl. die Angaben in n. 243, Anm. 2.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 292, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1462-12-02_1_0_13_18_0_292_292
(Abgerufen am 20.04.2024).