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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. und Ehz. Albrecht (VI.) von Österreich schließen eine von den namentlich genannten Räten Kg. Georgs (von Podiebrad) von Böhmen1 vermittelte betaidung und befridung. Zur Beendigung der beiderseitigen spene und zwitrecht sowie here und veldzuege werden folgende Punkte beschlossen: 1)2 Der Friede (christenlicher getrewer frid) zwischen K.F. und Ehz. Albrecht, der auch für die herren von Ungarn und Bayern und aller, der so in der sach verdacht und verwant sein, gelten soll, endet bei Sonnenuntergang sand Johannis tag zu sunwenden (1462 Juni 24). In der Zwischenzeit soll Kg. Georg von Böhmen einen gutlichen frewntlichen tag festsetzen und den Parteien vier Wochen vorher Termin und Ort bekanntgeben. Dort können die Parteien selbst oder durch Bevollmächtigte ihren Standpunkt darlegen, damit der König zwischen ihnen vermitteln kann. Sollten die Bemühungen des Königs zu keinem Ergebnis führen, soll der Waffenstillstand trotzdem bis zu dem genannten Termin gelten, und nach Ablauf des frides soll diese taidung yedem tail an seiner gerechtikait unschedlich und unvergriffen sein. 2) Der Friede soll auch die ungarischen sachen und herrn auf Seiten des Kaisers, nämlich der Gf. (Sigmund) von Bösing, Bertold von Ellerbach, (Andreas) Baumkircher und (Ulrich von) Grafenegg, gelten3. 3) Auch für die sachen (Jan) Giskras (von Brandeis), die sich innerhalb des lannds zu Österreich zugetragen haben, soll dieser frid gelten, der Kaiser ist aber berechtigt, ihm im Kampf um seine Schlösser und Güter (in Ungarn) Hilfe zu leisten, wie auch die Ungarn sich dann zur Wehr setzen dürfen. 4) Kg. Georg von Böhmen wird den Kaiser zu bewegen trachten, alle ins Reich gerichteten Mandate an Mgf. Albrecht (von Brandenburg) gegen Hz. Ludwig (IX.) von Bayern (-Landshut) zu widerrufen4. Sollte das nicht gelingen, so ist es erlaubt, daß entsprechend bestehender Bündnisse5 Ehz. Albrecht Hz. Ludwig und der Kaiser Mgf. Albrecht außerhalb ihres lannds hie ze Osterreich zur Hilfe kommen6. 5) Die Gefangenen aller Parteien sollen freigelassen werden; am Ende dieses Vertrages soll sich yeder auf sein gelubd wieder stellen. 6) Was Gf. Leonhard von Görz, nachdem er sich auf die Seite Ehz. Albrechts gestellt hatte, in seinem Land im vechd verlor, soll alles abgetan werden. 7) Die Heerlager aller Parteien sollen zum eritag unser lieben Frawn gepurd tag (September 9) aufgehoben werden. Bei der Rückkehr der Truppen in ihre Heimat sollen sie Brandschatzungen, Raub und Schädigung der Städte, Schlösser, Häuser und Festen vermeiden, sie dürfen sich aber für ihren Bedarf an Speis und Trank versehen7. K.F. und Ehz. Albrecht versprechen bei ihren kaiserlichen und furstlichen wirden und worten, sich an den Inhalt dieser Vereinbarung zu halten.

Originaldatierung:
An suntag vor unser lieben Frawn tag der geburde.
Kanzleivermerke:
KVr: –. – KVv: Ein betaidingter fride zwischen kai(serlicher) m(ajestä)t und hertzog/Albrechts, durch des kunigs Jorgen von / Peheim rete betaidingt. Geben in dem veld/bey Lachsenburg an suntag vor nativit(e) mari(e) / a(nn)o xiiiiC lxi / Osterreich.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1461 IX 6), Perg., 8 SS (7 rot, 1 grün) an Ps.: S 20, S Ehz. Albrechts und 6 SS der genannten böhmischen Räte. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften Österreichische Urkunden, Karton 43 sub dato) (18. Jh.). Druck: BIRKEN , Spiegel der Ehren S. 667ff.; MÜLLER , Reichstags-Theatrum 2 S. 64ff.; LÜNIG , Reichs-Archiv 3 S. 68ff. n. 31 und 4/2 S. 36f. n. 25; DUMONT , Corps III/1 S. 269f n. 206; KURZ , Österreich 2 S. 224 n. 29. Reg.: CHMEL n. 3898; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 594; FRA II/7 S. 269. Lit.: KURZ, Österreich 2 S. 26ff.; BACHMANN, Reichsgeschichte 1 S. 106ff.; HASSELHOLDT-STOCKHEIM, Albrecht IV. S. 178f.; MUCHAR, Geschichte der Steiermark 8 S. 26; VANCSA, Geschichte 2 S. 379f.; KOLLER, Laxenburg Sp. 1772.

Kommentar

Zum Formular: Dieser Friedensvertrag beginnt ohne Intitulatio mit den Worten Vermerckt das auf hewt dato dieses brief... und nennt K.F. als Partei in der 3. Person; das Siegel des Kaisers wird hingegen persönlich in der 1. Person angekündigt. Zu diesem Formular vgl. in unserer Einleitung S. 29f.

Anmerkungen

  1. 1Es handelte sich dabei um Zdenko von Sternberg, Oberstburggf. von Prag, (Jan) Zbinko von Hasenburg, Oberster Landrichter im Königreich Böhmen, Prokop von Rabenstein, Kanzler im Königreich Böhmen, Wilhelm d.J. von Riesenburg und Rabi, Burian von Leipa und Lipnitz, Oberster Landschreiber der lannttafel des Königreichs von Böhmen, und Sekretär und Ritter Jobst von Einsiedel. – K.F. hatte Kg. Georg Ende August 1461 um Vermittlung gebeten; s. Regg.F.III. H. 4 n.40.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Vertragspunkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.
  3. 3Dieser Paragraph wird bei HALLER-REIFFENSTEIN , Kaiser Friedrich III. S. 83 zitiert.
  4. 4Vgl. u.a. n. 246.
  5. 5Zu dem Bündnis Ehz. Albrechts mit dem Bayer vgl. u.a. KLUCKHOHN , Ludwig der Reiche S. 186ff.
  6. 6Dazu Fortsetzung in n. 260.
  7. 7Ein beigefügter Zettel (der sich nicht bei dem Wiener Exemplar befindet, aber u.a. bei DUMONT gedruckt ist) schließt die Angelegenheit um Gf. Jan Witowetz (von Seger) und den Propst von Fünfkirchen erst einmal mit ein. Innerhalb von vier Wochen soll Kg. Georg mitgeteilt werden, ob er auch in dieser Angelegenheit vermitteln soll.

Registereinträge

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 252, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-09-06_1_0_13_18_0_252_252
(Abgerufen am 29.03.2024).