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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F. bestätigt die Vereinbarungen über die Grenzstreitigkeiten zwischen Hauptmann, Kommune und Einwohnern von Portenau und Cordenons (Curia Naonis) einerseits und den Herren von Zoppola, Untertanen des Dogen Pasqualis Maripetro von Venedig, anderseits. Vermittelt haben diesen Vertrag sein von ihm und seiner Frau Kaiserin Elenore, der die Herrschaft und Burg Portenau mit allem Zubehör als Heimsteuer und Morgengabe überschrieben worden war1, zum Dogen gesandter Diener Peter Fintz, Leibwächter (persone custodis) seines Schwagers Kg. Alphons (V.) von Portugal, gemeinsam mit Paul de Mauroceno, Laurentius Mauro und Bernhardus Justinianus, die mit Vollmachten des Dogen ausgestattet wurden und genaue Kenntnis von dessen terra ferma haben, und Simon von Zoppola, für sich und als Vormund und Rechtsvertreter der Söhne von seinem verstorbenen Bruder Odoricus, und seinem Bruder Nikolaus von Zoppola. Im einzelnen: 1)2 Alle Schiedssprüche und Verträge mit fünfjähriger Geltungsdauer wie auch alle anderen zwischen den Parteien gepflogenen Handlungen sollen kraftlos sein, soweit sie nicht unter die untenstehenden Abmachungen fallen. 2) Die Gerichtshoheit und das Nutzungsrecht von commugnare, Ernten, busculare, Weiden und Fischfang und jeglichem Fruchtgenuß im Gebiet zwischen Portenau, Cordenons und Zoppola soll wie folgt unter den Parteien aufgeteilt, eingegrenzt und mit Grenzen und Grenzsteinen (signa) versehen werden, unter der Bedingung, daß die jeweils andere Partei bei Strafe des Bannes und des Schadensersatzes kein Zugriffsrecht erhält, außer bei den weiter unten angeführten Ausnahmen: Das erste Gebiet erhält folgende Grenzen: ausgehend vom Flußbett der Meduna zum Kopf des Sumpfes, der zwischen den Burgen Cusano, Meduna und Zoppola und der Brücke der Meduna mit der Straße in Richtung Portenau liegt und dessen Grenzen zwischen der Meduna und der Burg Cusano schon früher von Dr. und Ritter Conrad de Monte regali und Anderen festgelegt wurden, weiter bis zur Burg von Cusano und zurück zur Meduna-Brücke nach Portenau. Dieses Gebiet soll künftig auf ewig dem Haus Österreich bzw. dessen Hauptmannschaft von Portenau mit allen Herrschaftsrechten, Ehren, Rechten und Gerichtsbarkeiten (civili et criminali) gehören. 3) Das nächste Gebiet erstreckt sich auf der anderen Seite der Meduna, beginnend bei der Mündung der Bassaldella in die Meduna, die Bassaldella hinauf bis zur Quelle, wobei die Flußmitte die Grenze bildet, von dort zur Glara Ciline. Falls diese mehr als zehn passus von der Quelle der Bassaldella liegt, soll die Grenze in gerader Linie bis zur Straße nach Rauscedo (Ragusseti) und weiter auf dieser Straße nach Meduna gezogen werden. Alles, was sich innerhalb dieser Grenzlinie zwischen Portenau und Cordenons, zwischen den Weinbergen und -gärten, mit Ausnahme der Burg Torre (castro Turris) samt Rechten und Zubehör, an Land und Grund befindet, geht zusammen mit der Gerichtshoheit an das Haus Österreich und dessen Hauptmannschaft von Portenau. 4) Das Gebiet jenseits dieser Grenzen zwischen der Burg Zoppola, der villa romana von Murlis, Ovoledo und Domanins sollen die von Zoppola und die Ihrigen samt Gerichtsbarkeit und Nutzungsrecht für die Weiden, Fruchtgenuß und commugnare erhalten. 5) Alle Wiesen, Besitzungen und Hufen (mansa) dies- und jenseits der genannten Grenzen mit allem Eigentum, Besitz und Fruchtgenuß sollen weiterhin den jetzigen Eigentümern und Besitzern gehören und von ihnen mit allen Rechten, außer der Gerichtsbarkeit, genutzt werden, wobei Mißbrauch mit Bann und Schadensersatz bestraft werden soll. 6) Unter den genannten Hufen, Besitzungen und Wiesen versteht man, was seit Alters her als Wiese gilt und seit zehn Jahren in Besitz und Nutzung steht. In den genannten Gebieten soll unter Androhung vorgenannter Strafen keine Partei der anderen Steuern und sonstige Beschwernisse auferlegen. 7) Die Weiden in dem in Punkt 2 genannten Gebiet zwischen dem Kopf des Sumpfes und der Meduna-Brücke, mit Ausnahme der in Punkt 5 genannten Wiesen, Besitzungen und Hufen, sollen gemeinsam von den Untertanen (subditis) beider Seiten frei und ungehindert genutzt werden, ohne daß die andere Seite Verbote, Hinderungen, Geldforderungen erhebt und unbeschadet der Gerichtsbarkeit, die auf allen Weiden sowie im gesamten Gebiet bei dem Hause Österreich und dem Hauptmann von Portenau liegen soll. Gleiches soll für das in Punkt 3 genannte Gebiet zwischen der Meduna und der Bassaldella gelten, wobei die dortige Gerichtsbarkeit denen der Zoppola unterliegt. 8) Beide Seiten erhalten das Recht, in den Flüssen Meduna und Bassaldella jeweils an den Stellen zu fischen, an denen sie Zugang haben und nicht der Gerichtshoheit der anderen Seite unterstehen. Einnahmen aus Verpachtung des gemeinsamen Fischwassers sowie andere Erträge sollen gemeinschaftlich aufgeteilt werden. 9) Beide Seiten sind berechtigt, Uferbefestigungen zum Schutz vor Hochwasser zu bauen, nicht aber penelli im Fluß oder anderswo zu errrichten, wo es die andere Seite beinträchtigen könnte. 10) Die Zulassung auswärtiger Fischer bedarf der Zustimmung der anderen Partei und der Einhebung einer Pacht, während die Parteien für ihren Eigenbedarf ohne Abgaben fischen dürfen. 11) Das Fischen im Hohheitsgebiet der jeweilig anderen Partei wird jedesmal mit Strafe und Schadensersatz von 10 Pfd. Pf. sowie mit dem Verlust von Netzen und anderem Gerät belegt. 12) Das Wasser der Meduna vom Kopf des Sumpfes bis nach Zoppola soll unter der Gerichtshoheit derer von Zoppola stehen, während in dem Gebiet von dort an weiter bis zur Brücke der Meduna und bis zur Stelle, wo die Bassaldella in die Meduna fließt, und unter Einschluß der Bassaldella die Gerichtshoheit von beiden Seiten geteilt wird, da die eine Seite des Flußes dem Hauptmann von Portenau und die andere Seite derer von Zoppola untersteht. Von der Mündung der Bassaldella aber bis zur Brücke gehören dem Hauptmann von Portenau Gerichtshoheit, Besitz und Rechte alleine. 13) Beiden Parteien ist erlaubt, ungeachtet der Gerichtshoheit der anderen Partei wenn nötig zum Eigenschutz Verbauungen der Meduna durchzuführen, aber so, daß die andere Seite dadurch nicht geschädigt wird. 14) Für erlittene Schäden an Weiden und Wiesen ist jeweils eine Strafe (muleta) in Höhe von 40 ß nebst Schadensersatz an die andere Partei zu zahlen. 15) Wird für einen erlittenen Schaden ein Pfand eingesetzt, muß, ungeachtet zu welcher Partei der Geschädigte gehört, das Pfand beim Hauptmann von Portenau und Cordenons deponiert werden, der darüber beiden Seiten ohne Wiederrede eine Quittung auszustellen hat. Bei allen anderen zivil- und strafrechtlichen Fällen gelten die obigen Bestimmungen der Gerichtsbarkeit. 16) Denen von Zoppola wird erlaubt, ohne besondere Bewilligung des Hauptmanns von Portenau und Cordenons für ihren Bedarf sowie für den ihrer Untertanen und den Bauwilligen in Zoppola Steine der Glara Ciline ohne Kosten zu beziehen, wobei sie für den Transport möglichst bestehende Straßen benutzen sollen. Diejenigen von Portenau und Cordenons werden beauftragt, zum künftigen Gedächtnis die in dieser Vereinbarung benannten Gebiete mit Grenzsteinen zu versehen. 17) Durch diese Vereinbarung sollen keinerlei bestehende Rechte Dritter angetastet werden. Der Kaiser befiehlt die Einhaltung dieser Vereinbarung bei seiner schweren Ungnade und bei einer an seine Kammer zu zahlende Strafe von 1.000 Mark.

Originaldatierung:
Die prima mensis julii.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.i.c. (A, B).

Überlieferung/Literatur

Zwei Orgg. (lat.) (A, B) im HHStA Wien (Sign. AUR 1461 VI 1), Perg., wachsf. S 24 mit vorne aufgedr. S 16 an purpurfarbener Ss. – Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Urkundenabschriften Österreichische Urkunden, Karton 43 sub dato) (18. Jh.). Druck: CHMEL Anh. n. 113. Reg.: CHMEL n. 3855; LICHNOWSKY (-BIRK) 7 n. 537; FRA II/24 n. 255. Lit.: BACHMANN, Reichsgeschichte, S. 104; ZIERL, Kaiserin Eleonore, S. 236ff. (auch zum Hintergrund).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu Regg.F.III. H. 13 n. 247.
  2. 2Die Unterteilung in einzelne Punkte wurde von den Bearbeitern vorgenommen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 238, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1461-07-01_1_0_13_18_0_238_238
(Abgerufen am 20.04.2024).