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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 18

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K.F.1 lädt Johann, Mahnhaff, Mangolt, Regenhart, Lorinde und Ditmar Molner, die sich freygrefen der Landgrafen von Hessen und der Grafen von Waldeck nennen, oder wer sonst auf dem freyenstül von Sachsenhausen sitzt, innerhalb von 63 Tagen nach Erhalt dieser Ladung bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich oder den von ihm ernannten Richter aufgrund einer Appellation von Meister und Rat der Stadt Straßburg für deren Bürger, Gemeinde und Einwohner. Deren Anwalt hatte geklagt, daß vom freyenstül von Sachsenhausen ein heimliche(s) gericht in der Sache von Michel Burntent und Stefan Boppel gehalten worden war und ettliche(n) vermeinten clage, furladungen, urteiln, processen und beswerungen erlassen wurden. Dabei sei gegen die kunigklich reformation von Frankfurt2 und gegen stat freiheit verstoßen worden. Der Kaiser gebietet aus ksl. Machtvollkommenheit bei pflicht und gehorsam, die jeder ihm und dem heyligen Riche von Amts wegen schuldig ist, und bei einer Pön von 40 Mark lotigen Goldes, die an die ksl. Kammer unableslich zu bezahlen ist, daß niemand auf dem freyenstül von Sachsenhausen oder einem anderen freyenstülen in dieser Sache richtet, urteilt noch procediert bis eine rechtliche und entliche Entscheidung gefällt ist und erklärt alle in dieser Sache bisher gefällten Rechtsentscheidungen für kraftlos.

Originaldatierung:
Am vierden tage des monats december (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli cancellarius (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

[Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Siegelankündigung zufolge mit aufgedr. Majestätssiegel.] – Kop.: Inseriert im Notariatsinstrument des öff. Notars Johannes Rasser, Kleriker von Straßburg, von 1461 Januar 22, Straßburg, im HHStA (Sign. AUR 1461 I 22), Perg., Notarszeichen.

Kommentar

Dem Notariatsinstrument zufolge fand die Verhandlung am 22. Januar 1461 in Straßburg statt. Zum weiteren Verlauf vgl. F.III. H. 4 nn. 394, 400–403, 484, 486.

Anmerkungen

  1. 1In der Intitulatio wird Friedrich kunig genannt, was zweifellos auf einen Abschreibfehler zurückzuführen ist, da es sich hier um ein Notariatsinstrument handelt.
  2. 2Gemeint ist hiermit die sogenannte "Reformatio Friderici" von 1442 August 14; s. dazu Regg.F.III. H. 4 n. 41 (ausführl. Reg., in § 10 das hier angesprochene Recht regelt); zur Wiener Überlieferung Regg.F.III. H. 12 n. 118.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 18 n. 209, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1460-12-04_1_0_13_18_0_209_209
(Abgerufen am 29.03.2024).